AlkStG

Alkoholsteuergesetz

Vom 21.6.2013

Zuletzt geändert am 24.10.2022

Abschnitt 7
Geschäftsstatistik, Bußgeldvorschriften, Besondere Ermächtigungen, Übergangsbestimmungen

§ 35

Geschäftsstatistik

(1) Nach näherer Bestimmung des Bundesministeriums der Finanzen stellen die Hauptzollämter für statistische Zwecke Erhebungen an und teilen die Ergebnisse in anonymisierter Form dem Statistischen Bundesamt zur Auswertung mit.

(2) Die Bundesfinanzbehörden können auch bereits aufbereitete Daten dem Statistischen Bundesamt zur Darstellung und Veröffentlichung für allgemeine Zwecke in anonymisierter Form übermitteln.