(1) 1Die Steuerschuldner nach § 18 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 erste Alternative und Nummer 4 haben über die Alkoholerzeugnisse, für die in einem Monat die Steuer entstanden ist, spätestens am zehnten Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats eine Steuererklärung abzugeben und in ihr die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). 2Die Steuer ist am fünften Tag des zweiten auf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig. 3Bei der Entnahme von Alkoholerzeugnissen aus einer Verschlussbrennerei in den steuerrechtlich freien Verkehr wird die Alkoholmenge amtlich festgestellt. 4Über die durch die Entnahme entstandene Steuer wird dem Steuerlagerinhaber ein Steuerbescheid erteilt. 5Die Steuer ist spätestens am siebten Tag nach der Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig. 6Eine Entnahme ohne amtliche Mitwirkung steht einer unrechtmäßigen Entnahme gleich.
(2) 1Die Steuerschuldner nach § 18 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 zweite Alternative, Nummer 2, 3, 5 und 6 sowie Satz 3 haben unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. 2Die Steuer ist sofort fällig.
(3) 1Der Steuerschuldner nach § 18 Absatz 7 Satz 1 Nummer 7 hat mit dem Antrag auf Genehmigung nach § 10 Absatz 4 oder § 11 Absatz 5 eine Steuererklärung abzugeben. 2Die Steuer ist spätestens am zehnten Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung die Einzelheiten zur Steueranmeldung zu bestimmen.