AlkStG

Alkoholsteuergesetz

Vom 21.6.2013

Zuletzt geändert am 24.10.2022

§ 6

Registrierte Empfänger

(1) Registrierte Empfänger sind Personen, die in ihren Betrieben im Steuergebiet Alkoholerzeugnisse unter Steueraussetzung zu gewerblichen Zwecken

1. nicht nur gelegentlich oder
2. im Einzelfall
2empfangen dürfen, wenn die Alkoholerzeugnisse aus einem Steuerlager in einem anderen Mitgliedstaat oder von einem Ort der Einfuhr in einem anderen Mitgliedstaat versandt wurden. Der Empfang durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts steht dem Empfang zu gewerblichen Zwecken gleich.

(2) 1Registrierte Empfänger bedürfen einer Erlaubnis. 2Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die, soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen. 3In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ist die Erlaubnis davon abhängig, dass eine Sicherheit in Höhe der während eines Monats entstehenden Steuer geleistet wird. 4In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 ist die Erlaubnis von einer Sicherheit in Höhe der im Einzelfall entstehenden Steuer abhängig und ist auf eine bestimmte Menge, einen einzigen Versender und einen bestimmten Zeitraum zu beschränken. 5Die Voraussetzungen der Sätze 2, 3 und 4 erster Halbsatz gelten nicht für die Erlaubnis, die einer Einrichtung des öffentlichen Rechts erteilt wird.

(3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist oder eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 3, insbesondere zum Verfahren der Erlaubnis und zur Sicherheitsleistung, zu erlassen.