AlkStG

Alkoholsteuergesetz

Vom 21.6.2013

Zuletzt geändert am 24.10.2022

§ 12

Abschnittsbrennen

(1) Innerhalb eines Abschnitts dürfen

1. Abfindungsbrennereien insgesamt 9 hl A und
2. Stoffbesitzer insgesamt 1,5 hl A
2gewinnen und reinigen. Dieser Alkohol gilt abweichend von § 9 Absatz 1 Satz 2 und § 11 Absatz 1 Satz 2 als innerhalb der jeweils zulässigen Jahreserzeugung gewonnen.

(2) 1Ein Abschnitt umfasst drei Jahre. 2Der erste Abschnitt beginnt am 1. Januar 2018 und endet am 31. Dezember 2020. 3Die weiteren Abschnitte schließen sich entsprechend an.

(3) Abfindungsbrenner und Stoffbesitzer, die im Abschnitt brennen wollen, haben dies dem Hauptzollamt rechtzeitig vorher anzuzeigen.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 3 zu erlassen und dabei insbesondere das Verfahren zur Anzeige und Überwachung des Abschnittsbrennens zu regeln.