(1) 1Nachweislich versteuerte Alkoholerzeugnisse, die in ein Steuerlager aufgenommen worden sind, werden auf Antrag von der Steuer entlastet. 2Entlastungsberechtigt ist der Steuerlagerinhaber.
(2) Die Steuer kann bei Entnahme aus einem Steuerlager ohne anschließendes Verfahren der Steueraussetzung auf Antrag des Steuerschuldners unter der Voraussetzung erlassen oder erstattet werden, dass der Steuerschuldner innerhalb von vier Monaten ab der Entstehung der Steuer nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 nachweist, dass die Alkoholerzeugnisse in der Annahme befördert wurden, dass für diese ein Steueraussetzungsverfahren nach den §§ 14 bis 16 wirksam eröffnet worden sei und diese Alkoholerzeugnisse
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zu den Absätzen 1 und 2 zu erlassen und insbesondere eine für den Entlastungsberechtigten ausgestellte Versteuerungsbestätigung des Steuerschuldners für den Antrag nach Absatz 1 Satz 1 vorzuschreiben.