PKGrG

Kontrollgremiumgesetz

Gesetz über die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit des Bundes

Vom 29.7.2009

Zuletzt geändert am 19.4.2021

§ 1

Kontrollrahmen

(1) Die Bundesregierung unterliegt hinsichtlich der Tätigkeit des Bundesamtes für Verfassungsschutz, des Militärischen Abschirmdienstes und des Bundesnachrichtendienstes der Kontrolle durch das Parlamentarische Kontrollgremium.

(2) Die Rechte des Deutschen Bundestages, seiner Ausschüsse und der Kommission nach dem Artikel 10-Gesetz bleiben unberührt.