IntV

Integrationskursverordnung

Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler

Vom 13.12.2004

Zuletzt geändert am 12.1.2023

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Durchführung der Integrationskurse

1Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) führt die Integrationskurse in Zusammenarbeit mit Ausländerbehörden, dem Bundesverwaltungsamt, Kommunen, Migrationsdiensten und Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch durch und gewährleistet ein ausreichendes Kursangebot. 2Das Bundesamt lässt die Kurse in der Regel von privaten oder öffentlichen Trägern durchführen.