Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr
Vom
13.12.2010
Zuletzt geändert am
20.7.2023
I.
Allgemeine Regelungen für die Teilnahme am Straßenverkehr
§ 1
Grundregel der Zulassung
Zum Verkehr auf öffentlichen Straßen ist jeder zugelassen, soweit nicht für die Zulassung zu einzelnen Verkehrsarten eine Erlaubnis vorgeschrieben ist.