GesBergV

Gesundheitsschutz-Bergverordnung

Bergverordnung zum gesundheitlichen Schutz der Beschäftigten

Vom 31.7.1991

Zuletzt geändert am 29.11.2018

1. Abschnitt
Anwendungsbereich

§ 1

Räumliche und sachliche Anwendung

Diese Verordnung ist anzuwenden für gesundheitliche Eignungsuntersuchungen sowie Vorsorge- und Schutzmaßnahmen

1. in Betrieben im Anwendungsbereich des § 2 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310) in der jeweils geltenden Fassung auf dem Festland und, soweit die Offshore-Bergverordnung vom 3. August 2016 (BGBl. I S. 1866) keine Regelungen enthält, im Gebiet der Küstengewässer und des Festlandsockels der Bundesrepublik Deutschland,
2. in Betrieben zur Aufsuchung und Gewinnung mineralischer Rohstoffe in Halden nach § 128 des Bundesberggesetzes,
3. in bergbaulichen Versuchsgruben, sonstigen bergbaulichen Versuchsanstalten und in Ausbildungsstätten nach § 129 des Bundesberggesetzes sowie
4. in Anlagen zur Lagerung, Sicherstellung und Endlagerung radioaktiver Stoffe nach § 126 Absatz 3 des Bundesberggesetzes.