FahrlG2018DV

Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz

Vom 2.1.2018 (BGBl. I S. 2)

Zuletzt geändert am 18.3.2022 (BGBl. I S. 498)

Erster Abschnitt
Anforderungen an Fahrlehrer und Fahrschulen
§ 1Sprachtest; Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung
Zweiter Abschnitt
Anforderungen an Fahrlehrerausbildungsstätten
§ 8Verantwortliche Leitung
Dritter Abschnitt
Anforderungen an Einweisungslehrgänge zum Erwerb der Seminarerlaubnis
§ 13Inhalt der Einweisungslehrgänge
Vierter Abschnitt
Überwachung
§ 15Überwachungspersonal
Fünfter Abschnitt
§ 17Fortbildung
Siebter Abschnitt
Übergangs-, Bußgeld- und Schlussvorschriften
§ 19Übergangsbestimmungen
Erster Abschnitt
Anforderungen an Fahrlehrer und Fahrschulen

§ 1

Sprachtest; Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung

(1) 1 Bestehen Bedenken dagegen, dass ein Bewerber um eine Fahrlehrerlaubnis über die erforderlichen Sprachkenntnisse nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 des Fahrlehrergesetzes verfügt, kann die nach Landesrecht zuständige Behörde ihm aufgeben, die erforderlichen Sprachkenntnisse innerhalb eines Monats mittels eines Sprachtests nachzuweisen. 2 Die Frist kann um sechs Monate verlängert werden, um dem Bewerber die Möglichkeit einzuräumen, nachzuweisen, dass die fehlenden Kenntnisse zwischenzeitlich erworben wurden.

(2) Dem Bewerber um eine Fahrlehrerlaubnis, der Inhaber einer in einem anderen Staat erteilten Fahrlehrerlaubnis oder eines in einem anderen Staat ausgestellten Nachweises über die Befähigung zur Fahrschülerausbildung (Befähigungsnachweis) ist, ist die Fahrlehrerlaubnis nach Maßgabe der Absätze 3 bis 7 zu erteilen.

(3) 1 Der Bewerber um eine Fahrlehrerlaubnis, die zur Niederlassung im Inland berechtigt, muss an einem Anpassungslehrgang teilnehmen, wenn seine bisherige Ausbildung oder Prüfung wesentlich hinter den Anforderungen zurückbleibt, die durch die Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung oder die Fahrlehrer-Prüfungsverordnung bestimmt werden, soweit nicht die von dem Bewerber im Rahmen seiner Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse den Unterschied ausgleichen können. 2 In dem höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang hat der Bewerber schriftliche Übungsarbeiten anzufertigen sowie theoretischen und praktischen Probeunterricht zu erteilen. 3 Gegenstand des Anpassungslehrgangs sind die Besonderheiten des deutschen Straßenverkehrsrechts und der deutschen Straßenverkehrsverhältnisse sowie das deutsche Fahrlehrerrecht. 4 Sofern der Bewerber nicht die nach § 2 Absatz 1 Nummer 6 des Fahrlehrergesetzes erforderliche Fahrerlaubnisklasse besitzt und dies nicht durch seine im Rahmen der bisherigen Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse ausgleichen kann, ist die erforderliche Fahrerlaubnisklasse im Rahmen des Anpassungslehrgangs zu erwerben. 5 Nach Abschluss des Lehrgangs ist dem Bewerber jeweils eine Bescheinigung auszustellen, aus der hervorgeht, dass er an dem Lehrgang aktiv und vollständig teilgenommen hat. 6 Der Anpassungslehrgang wird von den nach § 36 des Fahrlehrergesetzes anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätten durchgeführt. 7 Der Erfolg eines Anpassungslehrgangs ist Gegenstand einer Bewertung.

(4) 1 Die Teilnahme an dem Anpassungslehrgang nach Absatz 3 kann durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Eignungsprüfung ersetzt werden. 2 Die Eignungsprüfung besteht aus einer schriftlichen und mündlichen Fachkundeprüfung sowie aus Lehrproben im theoretischen und fahrpraktischen Unterricht. 3 Absatz 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. 4 Über die erfolgreiche Teilnahme an der Eignungsprüfung ist eine Bescheinigung auszustellen.

(5) 1 Bei einem Bewerber um eine Fahrlehrerlaubnis, die zur Niederlassung im Inland berechtigt, ist die erfolgreiche Teilnahme an einer Eignungsprüfung erforderlich, die § 8 des Fahrlehrergesetzes entsprechen muss, wenn die in dem anderen Staat erworbene Berufsqualifikation eine Fahrlehrerausbildung, eine Fahrlehrerprüfung oder beides nicht voraussetzt, soweit nicht die von dem Bewerber im Rahmen seiner Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse die fehlende Ausbildung und Prüfung ausgleichen können. 2 Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend. 3 Die nach Landesrecht zuständige Behörde stellt sicher, dass der Bewerber die Möglichkeit hat, die Eignungsprüfung spätestens sechs Monate nach der Entscheidung zur Auferlegung der Eignungsprüfung abzulegen.

(6) 1 Bei einem Bewerber um eine Fahrlehrerlaubnis, die nach § 3 Absatz 1 Satz 2 des Fahrlehrergesetzes nur zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausbildung von Fahrschülern im Inland berechtigt, ist die erfolgreiche Teilnahme an einer Eignungsprüfung erforderlich, wenn ein wesentlicher Unterschied zwischen der beruflichen Qualifikation des Bewerbers und der im Inland geforderten Ausbildung besteht und dadurch die öffentliche Sicherheit gefährdet werden könnte. 2 Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.

(7) 1 Die Entscheidung zur Auferlegung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung muss hinreichend begründet sein. 2 Insbesondere ist dem Bewerber mitzuteilen

a) das Niveau der in Deutschland verlangten Berufsqualifikation und das Niveau der vom Bewerber vorgelegten Berufsqualifikation gemäß der Klassifizierung in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG und
b) die wesentlichen Unterschiede zwischen der bisherigen Ausbildung oder Prüfung des Bewerbers und den Vorgaben der Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung und der Fahrlehrer-Prüfungsverordnung sowie die Gründe, aus denen diese Unterschiede nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben und hierfür von der nach Landesrecht zuständigen Stelle als gültig anerkannt wurden, ausgeglichen werden können.

(8) 1 Für die Erteilung einer Fahrschulerlaubnis nach § 21 des Fahrlehrergesetzes gelten die Absätze 2 bis 7 entsprechend. 2 Im Hinblick auf das Erfordernis von Ausgleichsmaßnahmen kommt es auch auf die in § 18 Absatz 1 Nummer 4 und 5 des Fahrlehrergesetzes enthaltenen Anforderungen an. 3 Wird ausschließlich von dem durch § 18 Absatz 1 Nummer 5 des Fahrlehrergesetzes vorausgesetzten Standard abgewichen, ist Absatz 3 Satz 2 bis 5 nicht anzuwenden.

§ 2

Anwärterschein und Fahrlehrerschein

(1) 1 Der Anwärterschein Fahrlehrer muss dem Muster nach Anlage 1.1, der Fahrlehrerschein dem Muster nach Anlage 1.2 entsprechen. 2 Dies gilt nicht für Anwärterscheine Fahrlehrer und Fahrlehrerscheine der Bundeswehr, der Bundespolizei und der Polizei.

(2) Der Fahrlehrerschein für die Fahrlehrerlaubnisklasse BE darf erst ausgehändigt oder zugestellt werden, wenn der Anwärterschein für die Anwärterbefugnis der Fahrlehrerlaubnisklasse BE durch die nach Landesrecht zuständige Behörde oder durch die nach § 44 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes zuständige Dienststelle eingezogen oder ungültig gemacht worden ist.

(3) 1 Mit der Aushändigung oder Zustellung des Anwärterscheins ist der Inhaber darauf hinzuweisen, dass die Ausübung der Anwärterbefugnis nur im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Ausbildungsfahrschule zulässig ist. 2 Mit der Aushändigung des Fahrlehrerscheins ist der Inhaber darauf hinzuweisen, dass die Ausübung der Fahrlehrerlaubnis nur in Verbindung mit einer Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses zulässig ist.

(4) Bei jeder Änderung ist ein neuer Fahrlehrerschein auszufertigen.

§ 2a

Durchführung des Lehrgangs Fahrschulbetriebswirtschaft

(1) 1 Der Träger der Lehrgänge über Fahrschulbetriebswirtschaft nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Fahrlehrergesetzes muss mindestens folgende Lehrkräfte mit folgender Qualifikation einsetzen:

1. eine Lehrkraft mit der Befähigung zum Richteramt (Jurist),
2. eine Fachkraft für Betriebswirtschaft (Betriebswirt) und
3. einen Fahrlehrer, der die Fahrlehrerlaubnisklassen A, BE und CE oder DE besitzt und mindestens drei Jahre lang eine Fahrschule verantwortlich geführt hat.
2 Abweichend davon dürfen auch andere Lehrkräfte eingesetzt werden, wenn diese in der Lage sind, die im Musterplan nach Anlage 1a genannten Inhalte zu vermitteln.

(2) 1 Der Lehrgang muss mindestens die Sachgebiete des Musterplans nach Anlage 1a umfassen. 2 Die tägliche Dauer darf acht Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten nicht überschreiten.

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