FahrlG2018DV

Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz

Vom 2.1.2018 (BGBl. I S. 2)

Zuletzt geändert am 18.3.2022 (BGBl. I S. 498)

Erster Abschnitt
Anforderungen an Fahrlehrer und Fahrschulen
§ 1Sprachtest; Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung
Zweiter Abschnitt
Anforderungen an Fahrlehrerausbildungsstätten
§ 8Verantwortliche Leitung
Dritter Abschnitt
Anforderungen an Einweisungslehrgänge zum Erwerb der Seminarerlaubnis
§ 13Inhalt der Einweisungslehrgänge
Vierter Abschnitt
Überwachung
§ 15Überwachungspersonal
Fünfter Abschnitt
§ 17Fortbildung
Siebter Abschnitt
Übergangs-, Bußgeld- und Schlussvorschriften
§ 19Übergangsbestimmungen

Anlage 2a

(zu § 4 Absatz 2) Anforderungen an die Durchführung von theoretischem Unterricht in digitaler Form



    1.
  • Es muss seitens der Fahrschule eine ausreichende Internetverbindung vorhanden sein, die eine Durchführung des digitalen Unterrichts ermöglicht.
  • 2.
  • Die zur Durchführung des digitalen Unterrichts durch die Fahrschule eingesetzten Systeme müssen mindestens verfügen über
      a)
    • einen Bildschirm oder Monitor, der durch seine Größe gewährleistet, dass der Fahrschüler jederzeit in der Lage ist, dargestellte verkehrliche Situationen detailgenau wahrnehmen zu können und
    • b)
    • eine Webcam mit Mikrofon und Lautsprecher oder eine Kombination aus Webcam und Headset, sofern Kamera, Lautsprecher und Mikrophon nicht bereits im System integriert sind.
  • 3.
  • Die zur Durchführung des digitalen Unterrichts eingesetzte Software muss mindestens
      a)
    • das Kamerabild aller Teilnehmer dem Kursleiter anzeigen,
    • b)
    • ermöglichen, dass der Kursleiter die Sprechzeit der Teilnehmer zuteilen und bei Bedarf die Mikrofone aller Teilnehmer stumm schalten kann, um insbesondere Rückkopplung und sonstige Störgeräusche zu vermeiden,
    • c)
    • ermöglichen, dass sich die Teilnehmer melden können, um einen Sprechwunsch zu äußern (z. B. über die Schaltfläche „Hand heben“),
    • d)
    • ermöglichen, dass der Kursleiter seinen Bildschirm allen Teilnehmern freigeben kann, um Schulungsmedien allen Teilnehmern anzuzeigen,
    • e)
    • ermöglichen, separate virtuelle Räume aus der Software zu starten, um Gruppenarbeit in Kleingruppen durchzuführen,
    • f)
    • die Kontrolle ermöglichen, dass und ob alle Teilnehmer des Unterrichts anwesend sind.
  • 4.
  • Die zur Durchführung des digitalen Unterrichts eingesetzte Software muss den datenschutzrechtlichen Anforderungen, insbesondere der Datenschutzgrundverordnung und den Anforderungen an die Datensicherheit, insbesondere den Vorgaben der Artikel 24, 25 und 32 der Datenschutzgrundverordnung, jederzeit entsprechen; ein entsprechender Nachweis hierzu muss jederzeit geführt werden können.
  • 5.
  • Für die Durchführung des digitalen Unterrichts müssen für die Gesamtzahl der Teilnehmer ausreichende Softwarelizenzen vorhanden sein.
  • 6.
  • Die Teilnehmerzahl darf 25 Personen nicht überschreiten.
  • 7.
  • Der Fahrlehrer hat vor Beginn des digitalen Unterrichts die Identität und während des Unterrichts die Anwesenheit der Fahrschüler zu prüfen; ferner hat er eine Teilnehmerliste zu führen.
  • 8.
  • Der digitale Unterricht ist aus Räumen zu erteilen, die die Vorgaben des § 3 erfüllen.
  • 9.
  • Die Fahrschule hat die Überwachung der fachlichen und pädagogischen Qualität des digitalen Unterrichts durch die nach Landesrecht zuständige Behörde zu ermöglichen.

Anlage 3

(zu § 6 Absatz 1) Ausbildungsnachweis


Ausbildungsnachweis

Ausbildungsnachweis für Klasse ____________________
gemäß § 31 Absatz 1 Fahrlehrergesetz und § 6 Absatz 2 Fahrschüler-Ausbildungsordnung

FahrschuleFahrlehrerNr.
Familienname:DatumPrakt. Ausbild. Art u. Inhalt**)Beginn
Uhrzeit
MinutenFL*) Nr.
Vorname:
Anschrift:
Geburtsdatum:Beantragte Klasse(n):Vorbesitz der Klasse(n):
Theoretischer GrundunterrichtKlassenspezifischer Unterricht
DatumThemaMinutenFL*) Nr.DatumThemaMinutenFL*) Nr.
*) FL = Fahrlehrer**) Hier sind mindestens anzugeben:
Grundausbildungbesondere Ausbildungsfahrten
- Übungsstunden i.g.O/a.g.O.= Üst- Fahrstunden Überlandfahrt= UL
- Grundfahraufgaben= Gf- Fahrstunden auf Autobahn= AB
- Unterweisung am
Ausbildungsfahrzeug
= Uw- Fahrstunden bei Dunkelheit= NF
Schaltnachweis inkl. Ausbildung nach § 5a FahrschAusbO= SN
  • Die Ausbildung erfolgte in Kooperation als
    • Auftrag gebende
    • Auftrag nehmende
    Fahrschule mit folgender Fahrschule***)
***) falls zutreffend bitte ausfüllen
Ort, DatumUnterschrift
der/des Fahrschulinhaber/-inhabers/der verantwortlichen Leitung
Unterschrift
der/des Fahrschülerin/Fahrschülers

Abweichungen vom vorstehenden Muster sind zulässig, soweit Besonderheiten des Verfahrens, insbesondere der Einsatz maschineller Datenverarbeitung, dies erfordern.

Anlage 4

(zu § 7) Preisaushang nach § 32 des Fahrlehrergesetzes


KlasseKlasseKlasseKlasseKlasseKlasseKlasseKlasse
Grundbetrag
für die allgemeinen Aufwendungen
einschließlich des theoretischen Unterrichts
















bei Nichtbestehen der theoretischen
Prüfung und weiterer Ausbildung
















Vorstellungsentgelte*
– theoretische Prüfung
– praktische Prüfung (komplett)
bei Teilprüfung**
– nur praktisches Fahren und Grundfahraufgaben
– nur Abfahrtkontrolle/Handfertigkeiten***
– nur Verbinden und Trennen von Fahrzeugen
Fahrstunde (zu je 45 Minuten)
Besondere Ausbildungsfahrten (zu je 45 Minuten)
– auf Bundes- oder Landesstraßen
– auf Autobahnen
– bei Dämmerung und Dunkelheit
Unterweisung am Fahrzeug
(zu je 45 Minuten)
**
















*Die amtlichen Gebühren für die Prüforganisationen werden von diesem zusätzlich erhoben und können in der Fahrschule eingesehen werden.Grundbetrag bei Mehrfach-KlassenSeminare
Klassen
Klassen
– Aufbauseminar für Fahranfänger (ASF)
**nur für die Klassen BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE und TKlassen
Klassen
– Fahreignungsseminar (FES)
(verkehrspädagogische Teilmaßnahme)
***gilt nicht für die Klasse BEKlassen
Klassen
Ausbildungskurs nach § 5 Absatz 2 FeV
Ausbildungskurs nach Anlage 7a FeV (B96)
Abweichungen vom vorstehenden Muster sind zulässig, soweit Besonderheiten des Verfahrens, insbesondere der Einsatz maschineller Datenverarbeitung, dies erfordern.

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