FahrlG2018DV

Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz

Vom 2.1.2018

Zuletzt geändert am 18.3.2022

§ 10

Unterrichtsräume in der Fahrlehrerausbildungsstätte

1Die Unterrichtsräume müssen nach Größe, Beschaffenheit und Einrichtung einen sachgerechten Ausbildungsbetrieb zulassen. 2§ 3 Satz 1 ist anzuwenden.