§ 2a
Durchführung des Lehrgangs Fahrschulbetriebswirtschaft
(1)
Der Träger der Lehrgänge über Fahrschulbetriebswirtschaft nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Fahrlehrergesetzes muss mindestens folgende Lehrkräfte mit folgender Qualifikation einsetzen:
1.
eine Lehrkraft mit der Befähigung zum Richteramt (Jurist),
2.
eine Fachkraft für Betriebswirtschaft (Betriebswirt) und
3.
einen Fahrlehrer, der die Fahrlehrerlaubnisklassen A, BE und CE oder DE besitzt und mindestens drei Jahre lang eine Fahrschule verantwortlich geführt hat.
Abweichend davon dürfen auch andere Lehrkräfte eingesetzt werden, wenn diese in der Lage sind, die im Musterplan nach Anlage 1a genannten Inhalte zu vermitteln.
(2)
1Der Lehrgang muss mindestens die Sachgebiete des Musterplans nach Anlage 1a umfassen.
2Die tägliche Dauer darf acht Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten nicht überschreiten.