FahrlG2018DV

Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz

Vom 2.1.2018

Zuletzt geändert am 18.3.2022

§ 3

Unterrichtsräume

1In den Fahrschulen und deren Zweigstellen darf der theoretische Unterricht nur in ortsfesten Gebäuden erteilt werden. 2Die Unterrichtsräume müssen nach Größe, Beschaffenheit und Einrichtung einen sachgerechten Ausbildungsbetrieb zulassen und der Anlage 2 entsprechen.