FahrlG2018DV

Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz

Vom 2.1.2018

Zuletzt geändert am 18.3.2022

§ 14

Dauer und Leitung der Lehrgänge

(1) 1Die Lehrgangsabschnitte nach § 13 Absatz 3 sind jeweils in vier zusammenhängenden Tagen zu vermitteln. 2Ihre tägliche Dauer beträgt acht Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten. 3Die Zahl der Teilnehmer darf sechs nicht unterschreiten und 16 nicht überschreiten. 4Die Leitung erfolgt gemeinsam durch je eine der in Absatz 2 genannten Lehrkräfte.

(2) Zur Leitung ist berechtigt, wer

1. Inhaber der Seminarerlaubnis nach § 45 des Fahrlehrergesetzes ist und über Erfahrungen in der Durchführung von Seminaren nach dem Straßenverkehrsgesetz oder über vergleichbare Erfahrungen in der Moderationstechnik verfügt, oder
2. die Voraussetzungen des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 erfüllt, eine Fahrerlaubnis nach § 9 Absatz 1 Satz 3 besitzt sowie über Kenntnisse und Erfahrungen in gruppenorientierten Lernprozessen und der Erwachsenenbildung verfügt,
und an jeweils viertägigen von der nach Landesrecht zuständigen Behörde anerkannten Einführungsseminaren für Lehrgangsleitungen in den Lehrgangsabschnitten nach § 13 Absatz 3 teilgenommen hat.