FahrlG2018DV

Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz

Vom 2.1.2018

Zuletzt geändert am 18.3.2022

Dritter Abschnitt
Anforderungen an Einweisungslehrgänge zum Erwerb der Seminarerlaubnis

§ 13

Inhalt der Einweisungslehrgänge

(1) 1Einweisungslehrgänge zum Erwerb der Seminarerlaubnis zur Durchführung von Aufbauseminaren nach § 45 des Fahrlehrergesetzes sollen den Teilnehmern die zur Durchführung der Seminare erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln. 2Wesentlicher Inhalt der Lehrgänge ist die in der Fahrerlaubnis-Verordnung vorgeschriebene Gestaltung der Seminare.

(2) 1Die Lehrgänge sind unter Anwendung gruppenorientierter Lehrmethoden durchzuführen. 2Die Teilnehmer sind vor allem mit Methodik und Technik der Kursmoderation als Arbeitsform vertraut zu machen. 3Sie sollen durch aktive Mitarbeit, insbesondere durch Teilnahme an Rollenspielen und Moderationsübungen einschließlich eigener Moderation, fremde Verhaltensweisen verstehen lernen und eigene Verhaltensweisen, die für eine erfolgversprechende, eigenverantwortliche Durchführung von Seminaren von Bedeutung sind, einüben.

(3) Die Lehrgänge bestehen aus den Abschnitten

1. Grundeinweisung in die gruppenorientierten Lehrmethoden,
2. Einweisung in die Durchführung von Seminaren nach § 2a des Straßenverkehrsgesetzes.