FahrlG2018DV

Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz

Vom 2.1.2018 (BGBl. I S. 2)

Zuletzt geändert am 18.3.2022 (BGBl. I S. 498)

Erster Abschnitt
Anforderungen an Fahrlehrer und Fahrschulen
§ 1Sprachtest; Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung
Zweiter Abschnitt
Anforderungen an Fahrlehrerausbildungsstätten
§ 8Verantwortliche Leitung
Dritter Abschnitt
Anforderungen an Einweisungslehrgänge zum Erwerb der Seminarerlaubnis
§ 13Inhalt der Einweisungslehrgänge
Vierter Abschnitt
Überwachung
§ 15Überwachungspersonal
Fünfter Abschnitt
§ 17Fortbildung
Siebter Abschnitt
Übergangs-, Bußgeld- und Schlussvorschriften
§ 19Übergangsbestimmungen

Anlage 1a

(zu § 2a)

Musterplan
für den Fahrschulbetriebswirtschaftslehrgang


AbschnittUESachgebietLehrkraft
1.1EinführungJurist, Betriebswirt, Fahrlehrer
2.12Die Fahrschule
2.1Eröffnung einer FahrschuleJurist, Betriebswirt, Fahrlehrer
Neugründung, Übernahme einer Fahrschule
Kauf
Pacht
2.2Kriterien der StandortwahlJurist, Betriebswirt, Fahrlehrer
Lage
Konkurrenz
demographische Perspektiven
2.3Rechtsformen einer FahrschuleJurist
natürliche Personen (Einzelunternehmen)
juristische Personen (GmbH, e. V., AG)
verantwortlicher Leiter des Ausbildungsbetriebes
BGB-Gesellschaft, Gemeinschaftsfahrschulen
rechtsfähige Personengesellschaften
Kooperationen
2.4Die Fahrschulerlaubnis und die BehördenJurist, Fahrlehrer
Fahrschulerlaubnisbehörde, Antragsverfahren, Eröffnung, Verlegung, Erweiterung, Widerruf, Rücknahme, Ruhen, Erlöschen, Zweigstellen
Vertrag über Gründung einer Gemeinschaftsfahrschule
Kooperationsvertrag
Überwachung nach § 54 FahrlG
Ausstattung
Gewerbebetrieb – für Arbeitsschutz nach Landesrecht zuständige Behörden
Pflichtversicherung
Berufsgenossenschaft
Meldepflichten
2.5VertragsrechtJurist
Dienstvertrag
Werkvertrag
Kaufvertrag
Miet-, Pacht-, Leasing- oder Nutzungsvertrag
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
2.6Schließung der FahrschuleJurist, Fahrlehrer
Natürliche Personen:
Verzicht, Stilllegung, Verkauf, Verpachtung
Tod des Inhabers
Juristische Personen, rechtsfähige Personengesellschaften:
Gesamtvollstreckung/Konkurs, Liquidation
Ausscheiden der für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellten Person, Fristen
3.4Investitionen, Finanzierung
3.1InvestitionsbedarfBetriebswirt, Fahrlehrer
Unterrichtsraum
Lehrmittel
Ausbildungsfahrzeuge
3.2FinanzbedarfBetriebswirt
Eigenkapitalfinanzierung
Kreditfinanzierung
Leasing
Miete
4.20Management, Marketing und Werbung
4.1Erweiterter RaumbedarfJurist, Betriebswirt, Fahrlehrer
Fahrschulbüro
Geschäftsräume
Annahmestellen
4.2BüromanagementJurist, Betriebswirt, Fahrlehrer
Bürozeiten
Bürobesetzung
4.3KooperationJurist, Betriebswirt, Fahrlehrer
Kooperationsmöglichkeiten
Gemeinschaftsfahrschule
4.4Aufzeichnungen nach dem FahrlehrerrechtJurist, Fahrlehrer
Aufzeichnung der Arbeitszeit in geeigneter Form
Ausbildungsnachweis
Preisaushang
Datenverarbeitung in der Fahrschule
Aufbewahrung und Verjährung nach Fahrlehrerrecht
4.5KundenbetreuungBetriebswirt, Fahrlehrer
Kundengewinnung
Kundenberatung
Kundenbindung
4.6AbsatzorientierungJurist, Betriebswirt, Fahrlehrer
Angebot und Nachfrage
Marktforschung
4.7WettbewerbsrechtJurist, Betriebswirt, Fahrlehrer
unlauterer Wettbewerb/Irreführung
Sittenwidrigkeit
4.8WerbungJurist, Betriebswirt, Fahrlehrer
Planung
Budget
Werbemittel- und -medien
5.20Kalkulation und Rechnungswesen
5.1KalkulationBetriebswirt
Kostenermittlung
Kalkulation der Fahrschulpreise
Marktpreise
5.2BuchführungBetriebswirt
Einnahmen-, Überschussrechnung
kaufmännische Buchführung
5.3Steuerliche Aufzeichnungs- und AufbewahrungspflichtenBetriebswirt
Einkommensteuer
Umsatzsteuer
5.4Bilanzen, BeratungenBetriebswirt
Jahresabschluss
Steuerberatung
Betriebsberatung
5.5LiquiditätskontrolleBetriebswirt
Status
5.6FinanzplanBetriebswirt
Schuldendienst
Abgaben
5.7SteuervorauszahlungenBetriebswirt
Rentabilitätsrendite
Umsatzrendite
5.8RechnungsstellungJurist, Betriebswirt
Geschäftsbedingungen
Mahnverfahren
Klage
Verrechnungsstelle
5.9ZahlungsverkehrJurist, Betriebswirt
Bareinnahmen und Barausgaben
Überweisungen, Daueraufträge
Homebanking
6.12Arbeits- und Sozialrecht
6.1PersonalwesenJurist, Betriebswirt
mitarbeitende/r Ehefrau/Ehemann
angestellte Bürokraft (nebenberuflich, geringfügig oder hauptberuflich angestellt)
angestellter Fahrlehrer
„freier“ Mitarbeiter
Vertretung des Inhabers im Einzelunternehmen
Ausbildungsfahrschulen/Ausbildungsfahrlehrer
6.2ArbeitsrechtJurist
Anstellungsvertrag
Auflagen, Klauseln, Fristen, Lohn, Gehalt
Arbeitszeit
Arbeitszeitrechts-, Sonn- und Feiertagsgesetz
Krankheit
Urlaub, Weiterbildung
Abmahnung
Kündigung
Arbeitsgericht
6.3Sozialrecht/VersicherungJurist, Betriebswirt
Krankenversicherung
Krankenkasse
Altersvorsorge
Sozialversicherung
Risikoversicherung
1LehrgangsabschlussJurist, Betriebswirt, Fahrlehrer
Ausgabe der Teilnahmebescheinigung
Abweichend davon dürfen auch andere Lehrkräfte eingesetzt werden, wenn diese in der Lage sind, die genannten Inhalte zu vermitteln.

Anlage 2

(zu § 3) Unterrichtsräume


Die Anforderungen an die Unterrichtsräume nach § 18 Absatz 1 Nummer 6 des Fahrlehrergesetzes und nach § 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz sind erfüllt, wenn folgenden Mindestanforderungen entsprochen wird:


Mindestabmessungen des Unterrichtsraumes

Arbeitsfläche je Fahrschüler/Teilnehmer1 m2
Arbeitsfläche für Fahrlehrer und Platzbedarf für Lehrmittel8 m2
Luftvolumen je Person3 m3.

Die Fahrschüler/Teilnehmer müssen dem Unterricht ohne Behinderung folgen können.
Die nach Landesrecht zuständige Behörde bestimmt, wie viele Fahrschüler in dem Unterrichtsraum gleichzeitig unterrichtet werden dürfen. Sie kann durch Auflage einen entsprechenden Aushang in dem Unterrichtsraum verlangen.


Beschaffenheit und Einrichtung des Unterrichtsraumes

Im Interesse des sachgerechten Unterrichts ist sicherzustellen, dass der Unterrichtsraum

  • nicht Teil einer Gastwirtschaft und kein Wohnraum ist,
  • einen eigenen Zugang besitzt und nicht als Durchgang dient,
  • vor Beeinträchtigungen durch Lärm, Staub und Geruch geschützt ist,
  • gut beleuchtet ist,
  • ausreichend belüftet werden kann sowie
  • gut beheizbar ist.
Eine ausreichend bemessene Kleiderablage muss vorhanden sein. In unmittelbarer Nähe des Unterrichtsraumes muss mindestens ein WC mit Waschgelegenheit zur Verfügung stehen. Für jeden Fahrschüler/Teilnehmer muss eine Sitzgelegenheit mit Rückenlehne und eine Schreibunterlage (Mindestgröße DIN A4) vorhanden sein. Weitergehende Anforderungen können sich insbesondere aus sicherheits- und ordnungsrechtlichen Vorschriften ergeben.

Anlage 2a

(zu § 4 Absatz 2) Anforderungen an die Durchführung von theoretischem Unterricht in digitaler Form



    1.
  • Es muss seitens der Fahrschule eine ausreichende Internetverbindung vorhanden sein, die eine Durchführung des digitalen Unterrichts ermöglicht.
  • 2.
  • Die zur Durchführung des digitalen Unterrichts durch die Fahrschule eingesetzten Systeme müssen mindestens verfügen über
      a)
    • einen Bildschirm oder Monitor, der durch seine Größe gewährleistet, dass der Fahrschüler jederzeit in der Lage ist, dargestellte verkehrliche Situationen detailgenau wahrnehmen zu können und
    • b)
    • eine Webcam mit Mikrofon und Lautsprecher oder eine Kombination aus Webcam und Headset, sofern Kamera, Lautsprecher und Mikrophon nicht bereits im System integriert sind.
  • 3.
  • Die zur Durchführung des digitalen Unterrichts eingesetzte Software muss mindestens
      a)
    • das Kamerabild aller Teilnehmer dem Kursleiter anzeigen,
    • b)
    • ermöglichen, dass der Kursleiter die Sprechzeit der Teilnehmer zuteilen und bei Bedarf die Mikrofone aller Teilnehmer stumm schalten kann, um insbesondere Rückkopplung und sonstige Störgeräusche zu vermeiden,
    • c)
    • ermöglichen, dass sich die Teilnehmer melden können, um einen Sprechwunsch zu äußern (z. B. über die Schaltfläche „Hand heben“),
    • d)
    • ermöglichen, dass der Kursleiter seinen Bildschirm allen Teilnehmern freigeben kann, um Schulungsmedien allen Teilnehmern anzuzeigen,
    • e)
    • ermöglichen, separate virtuelle Räume aus der Software zu starten, um Gruppenarbeit in Kleingruppen durchzuführen,
    • f)
    • die Kontrolle ermöglichen, dass und ob alle Teilnehmer des Unterrichts anwesend sind.
  • 4.
  • Die zur Durchführung des digitalen Unterrichts eingesetzte Software muss den datenschutzrechtlichen Anforderungen, insbesondere der Datenschutzgrundverordnung und den Anforderungen an die Datensicherheit, insbesondere den Vorgaben der Artikel 24, 25 und 32 der Datenschutzgrundverordnung, jederzeit entsprechen; ein entsprechender Nachweis hierzu muss jederzeit geführt werden können.
  • 5.
  • Für die Durchführung des digitalen Unterrichts müssen für die Gesamtzahl der Teilnehmer ausreichende Softwarelizenzen vorhanden sein.
  • 6.
  • Die Teilnehmerzahl darf 25 Personen nicht überschreiten.
  • 7.
  • Der Fahrlehrer hat vor Beginn des digitalen Unterrichts die Identität und während des Unterrichts die Anwesenheit der Fahrschüler zu prüfen; ferner hat er eine Teilnehmerliste zu führen.
  • 8.
  • Der digitale Unterricht ist aus Räumen zu erteilen, die die Vorgaben des § 3 erfüllen.
  • 9.
  • Die Fahrschule hat die Überwachung der fachlichen und pädagogischen Qualität des digitalen Unterrichts durch die nach Landesrecht zuständige Behörde zu ermöglichen.

Anlage 3

(zu § 6 Absatz 1) Ausbildungsnachweis


Ausbildungsnachweis

Ausbildungsnachweis für Klasse ____________________
gemäß § 31 Absatz 1 Fahrlehrergesetz und § 6 Absatz 2 Fahrschüler-Ausbildungsordnung

FahrschuleFahrlehrerNr.
Familienname:DatumPrakt. Ausbild. Art u. Inhalt**)Beginn
Uhrzeit
MinutenFL*) Nr.
Vorname:
Anschrift:
Geburtsdatum:Beantragte Klasse(n):Vorbesitz der Klasse(n):
Theoretischer GrundunterrichtKlassenspezifischer Unterricht
DatumThemaMinutenFL*) Nr.DatumThemaMinutenFL*) Nr.
*) FL = Fahrlehrer**) Hier sind mindestens anzugeben:
Grundausbildungbesondere Ausbildungsfahrten
- Übungsstunden i.g.O/a.g.O.= Üst- Fahrstunden Überlandfahrt= UL
- Grundfahraufgaben= Gf- Fahrstunden auf Autobahn= AB
- Unterweisung am
Ausbildungsfahrzeug
= Uw- Fahrstunden bei Dunkelheit= NF
Schaltnachweis inkl. Ausbildung nach § 5a FahrschAusbO= SN
  • Die Ausbildung erfolgte in Kooperation als
    • Auftrag gebende
    • Auftrag nehmende
    Fahrschule mit folgender Fahrschule***)
***) falls zutreffend bitte ausfüllen
Ort, DatumUnterschrift
der/des Fahrschulinhaber/-inhabers/der verantwortlichen Leitung
Unterschrift
der/des Fahrschülerin/Fahrschülers

Abweichungen vom vorstehenden Muster sind zulässig, soweit Besonderheiten des Verfahrens, insbesondere der Einsatz maschineller Datenverarbeitung, dies erfordern.

Anlage 4

(zu § 7) Preisaushang nach § 32 des Fahrlehrergesetzes


KlasseKlasseKlasseKlasseKlasseKlasseKlasseKlasse
Grundbetrag
für die allgemeinen Aufwendungen
einschließlich des theoretischen Unterrichts
















bei Nichtbestehen der theoretischen
Prüfung und weiterer Ausbildung
















Vorstellungsentgelte*
– theoretische Prüfung
– praktische Prüfung (komplett)
bei Teilprüfung**
– nur praktisches Fahren und Grundfahraufgaben
– nur Abfahrtkontrolle/Handfertigkeiten***
– nur Verbinden und Trennen von Fahrzeugen
Fahrstunde (zu je 45 Minuten)
Besondere Ausbildungsfahrten (zu je 45 Minuten)
– auf Bundes- oder Landesstraßen
– auf Autobahnen
– bei Dämmerung und Dunkelheit
Unterweisung am Fahrzeug
(zu je 45 Minuten)
**
















*Die amtlichen Gebühren für die Prüforganisationen werden von diesem zusätzlich erhoben und können in der Fahrschule eingesehen werden.Grundbetrag bei Mehrfach-KlassenSeminare
Klassen
Klassen
– Aufbauseminar für Fahranfänger (ASF)
**nur für die Klassen BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE und TKlassen
Klassen
– Fahreignungsseminar (FES)
(verkehrspädagogische Teilmaßnahme)
***gilt nicht für die Klasse BEKlassen
Klassen
Ausbildungskurs nach § 5 Absatz 2 FeV
Ausbildungskurs nach Anlage 7a FeV (B96)
Abweichungen vom vorstehenden Muster sind zulässig, soweit Besonderheiten des Verfahrens, insbesondere der Einsatz maschineller Datenverarbeitung, dies erfordern.

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