§ 1

Zweck der Erhebungen und Erhebungsbereiche

(1) Die in Absatz 2 genannten statistischen Erhebungen werden als Bundesstatistik durchgeführt als Beitrag zur Darstellung des Energieangebots und der Energieverwendung, insbesondere in Form von Energiebilanzen des Bundes und der Länder, für Zwecke

1. der Gestaltung der energiepolitischen Rahmenbedingungen für eine sichere, wirtschaftliche und umweltverträgliche Energieversorgung,
2. der Erstellung des Berichts der Bundesregierung nach § 63 Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Januar 2017 (BGBl. I S. 130) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und nach § 98 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3106) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie für die Energieberichterstattung des Bundes und der Länder,
3. der Erfüllung europa- und völkerrechtlicher Berichtspflichten der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Die Statistik umfasst die Erhebungen

1. in der Elektrizitätswirtschaft einschließlich der erneuerbaren Energien (§ 3),
2. in der Gaswirtschaft einschließlich der erneuerbaren Energien (§ 4),
3. in der Wärmewirtschaft einschließlich der erneuerbaren Energien (§ 5),
4. über Kohleeinfuhr und -ausfuhr (§ 6),
5. über Flüssiggas, Klärgas, Klärschlamm, Tiefengeothermie, Biokraftstoffe, Mineralöl und Mineralölerzeugnisse (§ 7) sowie
6. über die Energieverwendung einschließlich der erneuerbaren Energien (§ 8).

§ 2

Begriffsbestimmungen

(1) 1 „Betreiber von Anlagen zur Erzeugung“ im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen, die bestimmenden Einfluss auf die Beschaffenheit und den Betrieb der Anlage zur Erzeugung ausüben. 2 Wird die Anlage zur Erzeugung in einem Betrieb oder in einem Unternehmen eingesetzt, ist der Betriebsinhaber oder der Unternehmensinhaber der Betreiber der Anlage zur Erzeugung. 3 Betreiber der Anlage zur Erzeugung können sowohl ihr Eigentümer als auch die auf Grund schuldrechtlicher Verpflichtung zum Betrieb berechtigten natürlichen oder juristischen Personen oder Personenvereinigungen sein.

(2) 1 „Anlagen zur Erzeugung“ im Sinne dieses Gesetzes sind Anlagen, die Elektrizität, Gas oder Wärme zur Abgabe an andere oder zur Eigenversorgung erzeugen. 2 Wenn die gleiche erneuerbare Energie in mehreren Erzeugungseinheiten an einem Standort eingesetzt wird, gelten diese Erzeugungseinheiten als eine Anlage. 3 Anlagen im Test- und Probebetrieb sind einzubeziehen.

(3) 1 „Brennstoffe“ im Sinne dieses Gesetzes sind feste, flüssige und gasförmige Energieträger. 2 Den Brennstoffen gleichgestellt sind Kernbrennstoffe, Abfälle, Wärme einschließlich Abwärme und die Energie aus der Entspannung komprimierter Gase.

(4) „Erneuerbare Energien“ im Sinne dieses Gesetzes sind

1. erneuerbare Energien nach § 3 Nummer 21 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und
2. Energie aus Klärschlamm und aus Pflanzenölmethylester sowie Energie aus dem biologisch abbaubaren Anteil von Abfällen aus Gewerbe, Handel und Dienstleistungen.

(5) „Nutzbare Speicherkapazität“ im Sinne dieses Gesetzes ist die maximal aufnehmbare Energiemenge, abzüglich auftretender Lade-, Speicher- und Entladeverluste.

(6) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen

1. des Energiewirtschaftsgesetzes,
2. des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
3. des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes vom 7. August 2008 (BGBl. I S. 1658), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und
4. des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3106) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

§ 4

Erhebungen in der Gaswirtschaft einschließlich der erneuerbaren Energien

(1) Die Erhebung erfasst, jeweils bezogen auf das Inland, monatlich bei allen Betreibern von Anlagen

1. zur Gewinnung von Erdgas die Menge des gewonnenen Erdgases,
2. zum Transport von Erdgas Angaben über die Ein- und Ausfuhr von Erdgas in physischen Mengen, getrennt nach Nachbarstaaten,
3. zur Speicherung von Erdgas Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen:
a) Speichersaldo am Monatsende,
b) Speicherfüllstände am Monatsende.

(2) Die Erhebung erfasst, jeweils bezogen auf das Inland, monatlich

1. bei allen Betreibern von Anlagen zur Gewinnung von Erdgas Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen:
a) die Menge des gewonnenen Erdgases,
b) die Menge des Eigenverbrauchs,
2. bei allen Betreibern von Anlagen zum Transport von Erdgas oder Biogas durch Fernleitungen Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen:
a) die Menge des in das Fernleitungsnetz eingespeisten Erdgases,
b) die Menge des in das Fernleitungsnetz eingespeisten Biogases,
c) die Menge des aus dem Fernleitungsnetz ausgespeisten Gases,
d) die Ein- und Ausfuhr von Erdgas in physischen Mengen, getrennt nach Nachbarstaaten,
e) die Menge des Eigenverbrauchs,
3. bei allen Betreibern von Anlagen zur Speicherung von Erdgas Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen:
a) den Speichersaldo am Monatsende,
b) die Speicherfüllstände am Monatsende,
c) die Menge des Eigenverbrauchs.

(3) 1 Die Erhebung erfasst, jeweils bezogen auf das Inland, jährlich für das Vorjahr

1. bei allen Betreibern von Anlagen zur Gewinnung und Erzeugung von Gas Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen:
a) die Menge des gewonnenen und erzeugten Gases,
b) die Menge des abgesetzten Gases, getrennt nach Abnehmergruppen,
c) die Erlöse aus dem Absatz von Gas, getrennt nach Abnehmergruppen,
d) die Ein- und Ausfuhr von Erdgas nach Vertragsmengen, getrennt nach Ursprungs- und Bestimmungsstaaten,
e) die Menge des abgefackelten Gases,
f) die Menge des Eigenverbrauchs,
g) die Menge der sonstigen Verluste,
2. bei allen Betreibern von Anlagen zum Transport von Gas durch Fernleitungen Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen:
a) die Menge des eingespeisten Gases,
b) die Ein- und Ausfuhr von Erdgas in physischen Mengen, getrennt nach Nachbarstaaten,
c) die Menge des Eigenverbrauchs,
d) die Menge der sonstigen Verluste,
3. bei allen Betreibern von Anlagen zur Speicherung von Gas Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen:
a) die Anzahl, die Art, das Arbeitsvolumen und die maximale Ausspeiseleistung der Speicher,
b) die am Jahresende kumulierte Menge des eingespeisten Gases und die am Jahresende kumulierte Menge des ausgespeisten Gases,
c) die Menge des Eigenverbrauchs,
d) die Menge der sonstigen Verluste,
4. bei allen Betreibern von Gasverteilernetzen Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen:
a) die Menge des in das Gasverteilernetz eingespeisten Gases,
b) die Menge des Eigenverbrauchs,
c) die Menge der sonstigen Verluste,
5. bei allen Gaslieferanten und Großhändlern Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen:
a) die Ein- und Ausfuhr von Erdgas nach Vertragsmengen, getrennt nach Ursprungs- und Bestimmungsstaaten,
b) die Menge des abgesetzten Gases, getrennt nach Abnehmergruppen,
c) die Erlöse aus dem Absatz von Gas, getrennt nach Abnehmergruppen.
Die Angaben nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 4 Buchstabe a sind auch nach Gasarten getrennt zu erfassen. 2 Die Angaben nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c und d und Nummer 4 Buchstabe b und c schließen Erdgasverdichterstationen mit ein. 3 Die Angaben nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c schließen Kissengas mit ein. 4 Die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c, Nummer 2 Buchstabe a, c und d, Nummer 3 Buchstabe b, Nummer 4 Buchstabe a sowie Nummer 5 Buchstabe b und c sind auch länderweise zu erfassen.

Teste LX Pro.

LX Gesetze auf allen Geräten nutzen
  • Teste LX Pro auf all deinen Geräten – kostenlos und unverbindlich.
  • Zugriff auf alle Gesetze und Funktionen.
  • Der Probemonat endet automatisch.
Jetzt Probemonat starten ×

Alle Gesetze.
Ein Preis.

LX Gesetze auf allen Geräten nutzen
  • Mit LX Pro Zugriff auf alle Gesetze und Funktionen.
  • Zugang endet automatisch – keine Kündigung nötig.
LX Pro aktivieren ×