Teil 1
Allgemeine Vorschrift
§ 1
Anordnung als Bundesstatistik
Nach Maßgabe dieses Gesetzes werden folgende Agrarstatistiken als Bundesstatistiken durchgeführt:
1.
die Bodennutzungserhebung,
2.
die Erhebung über die Viehbestände,
3.
die Strukturerhebungen in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben,
4.
die Ernteerhebung,
5.
die Geflügelstatistik,
6.
die Schlachtungs- und Schlachtgewichtsstatistik,
7.
die Milchstatistik,
8.
die Fischerei- und Aquakulturstatistik,
9.
die Weinstatistik,
10.
die Holzstatistik,
11.
die Düngemittelstatistik.