Teil 1
Allgemeine Vorschrift
§ 1
Anordnung als Bundesstatistik
Nach Maßgabe dieses Gesetzes werden folgende Agrarstatistiken als Bundesstatistiken durchgeführt:
1. die Bodennutzungserhebung,
2. die Erhebung über die Viehbestände,
3. die Strukturerhebungen in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben,
4. die Ernteerhebung,
5. die Geflügelstatistik,
6. die Schlachtungs- und Schlachtgewichtsstatistik,
7. die Milchstatistik,
8. die Fischerei- und Aquakulturstatistik,
9. die Weinstatistik,
10. die Holzstatistik,
11. die Düngemittelstatistik.