1.1 Diese Schiedsgerichtsordnung gilt für nationale und internationale schiedsrichterliche Verfahren („Schiedsverfahren“), in denen Streitigkeiten gemäß der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. („DIS“) beigelegt werden sollen.
1.2 Auf das Schiedsverfahren ist die Fassung der Schiedsgerichtsordnung anzuwenden, die bei Beginn des Schiedsverfahrens gemäß Artikel 6 gilt.
1.3 Bestandteil dieser Schiedsgerichtsordnung sind folgende Anlagen:
1.4 Haben die Parteien vereinbart, dass das Beschleunigte Verfahren gemäß Anlage 4 oder die Ergänzenden Regeln für gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten gemäß Anlage 5 anzuwenden sind, gilt diese Schiedsgerichtsordnung mit den Änderungen, die sich aus der jeweiligen Anlage ergeben.