1.1 Diese Schiedsgerichtsordnung gilt für nationale und internationale schiedsrichterliche Verfahren („Schiedsverfahren“), in denen Streitigkeiten gemäß der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. („DIS“) beigelegt werden sollen.
1.2 Auf das Schiedsverfahren ist die Fassung der Schiedsgerichtsordnung anzuwenden, die bei Beginn des Schiedsverfahrens gemäß Artikel 6 gilt.
1.3 Bestandteil dieser Schiedsgerichtsordnung sind folgende Anlagen:
1.4 Haben die Parteien vereinbart, dass das Beschleunigte Verfahren gemäß Anlage 4 oder die Ergänzenden Regeln für gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten gemäß Anlage 5 anzuwenden sind, gilt diese Schiedsgerichtsordnung mit den Änderungen, die sich aus der jeweiligen Anlage ergeben.
2.1 1 Die DIS administriert Schiedsverfahren gemäß dieser Schiedsgerichtsordnung und unterstützt in dieser Funktion die Parteien und das Schiedsgericht bei der effizienten Verfahrensführung. 2 Die DIS entscheidet Streitigkeiten nicht selbst.
2.2 1 Bei der DIS kann außerdem die Bestellung eines Konfliktmanagers gemäß der Konfliktmanagementordnung (Anlage 6) beantragt werden. 2 Der Konfliktmanager berät und unterstützt die Parteien bei der Auswahl des für ihren Fall am besten geeigneten Konfliktlösungsverfahrens. 3 Die Bestellung eines Konfliktmanagers kann vor Einleitung eines Schiedsverfahrens, aber auch im Laufe eines Schiedsverfahrens beantragt werden. 4 Ein Konfliktmanager wird nur bestellt, wenn keine Partei widerspricht.
3.1 In dieser Schiedsgerichtsordnung sind die Begriffe „Schiedskläger“, „Schiedsbeklagter“, „Partei“ und „zusätzliche Partei“ sowie andere Begriffe je nach Sachzusammenhang im Singular oder Plural zu verstehen.
3.2 „Schriftstücke“ im Sinne dieser Schiedsgerichtsordnung sind neben der Schiedsklage, der Klageerwiderung, einer Widerklage, einer Klageerweiterung und einer Schiedsklage gegen eine zusätzliche Partei alle weiteren Schriftsätze und schriftlichen Mitteilungen der Parteien, des Schiedsgerichts oder der DIS, und zwar jeweils mit ihren Anlagen.
3.3 „Adressen“ im Sinne dieser Schiedsgerichtsordnung sind Postanschriften und elektronische Adressen.
3.4 Personenbezeichnungen gelten für alle Geschlechter.
4.1 1 Der DIS sind alle Schriftstücke der Parteien und des Schiedsgerichts vorbehaltlich der Artikel 4.2 und 4.3 elektronisch zu übermitteln, und zwar mittels E-Mail, auf mobilem Datenträger oder in einer anderen von der DIS zugelassenen Weise. 2 Sofern die elektronische Übermittlung eines Schriftstücks nicht möglich ist, ist es in Papierform zu übermitteln.
4.2 1 Schiedsklagen gemäß Artikel 5 und 19 sind der DIS sowohl in Papierform als auch elektronisch zu übermitteln. 2 Zu übermitteln ist jeweils folgende Anzahl von Exemplaren:
4.3 1 Bis zur Konstituierung des Schiedsgerichts ist der DIS für jede Partei von einer etwaigen Widerklage und einer etwaigen Klageerweiterung zusätzlich zur elektronischen Form gemäß Artikel 4.1 ein Exemplar in Papierform, jeweils mit ihren Anlagen, zu übermitteln. 2 Die DIS kann jederzeit zusätzliche Exemplare anfordern.
4.4 Die Form der Übermittlung von Schriftstücken zwischen den Parteien und dem Schiedsgericht bestimmt das Schiedsgericht.
4.5 Vorbehaltlich der Artikel 4.2 und 25 sind alle an das Schiedsgericht oder die DIS gerichteten Schriftstücke einer Partei gleichzeitig auch der anderen Partei zu übermitteln.
4.6 1 Schriftstücke sind jeweils an die Adresse des Empfängers zu richten, wie sie vom Empfänger selbst oder von der anderen Partei zuletzt mitgeteilt wurde. 2 Schriftstücke in Papierform sind gegen Empfangsbescheinigung, durch eingeschriebenen Brief, Kurier, Telefax oder auf eine andere Art, die einen Nachweis des Empfangs ermöglicht, zu übermitteln.
4.7 1 Ein Schriftstück gilt als an dem Tag übermittelt, an dem es von der Partei oder ihren Verfahrensbevollmächtigten tatsächlich empfangen wurde. 2 Ist ein Schriftstück in Papierform von der Partei oder ihren Verfahrensbevollmächtigten nicht tatsächlich empfangen worden, gilt es bei ordnungsgemäßer Übermittlung gemäß Artikel 4.6 als an dem Tag empfangen, an dem es bei üblichem Verlauf des Übermittlungsvorgangs empfangen worden wäre.
4.8 1 Fristen gemäß dieser Schiedsgerichtsordnung beginnen mit dem Werktag am Empfangsort, der auf den Tag folgt, an dem gemäß Artikel 4.7 die Übermittlung als erfolgt gilt. 2 Im Falle der elektronischen Übermittlung beginnt die Frist mit dem nächsten Werktag nach der Übermittlung an die elektronische Adresse gemäß Artikel 4.6. 3 Gesetzliche Feiertage und arbeitsfreie Tage am Empfangsort, die in den Lauf einer Frist fallen, werden bei der Berechnung der Frist mitgezählt. 4 Ist der letzte Tag einer Frist am Empfangsort ein gesetzlicher Feiertag oder ein arbeitsfreier Tag, endet die Frist mit Ablauf des darauf folgenden Werktages.
4.9 Mit Ausnahme der vom Schiedsgericht gesetzten Fristen kann die DIS nach ihrem Ermessen alle von ihr gesetzten und alle in dieser Schiedsgerichtsordnung genannten Fristen verlängern.
5.1 Eine Partei, die ein Schiedsverfahren gemäß dieser Schiedsgerichtsordnung einleiten will, hat eine Schiedsklage bei der DIS einzureichen.
5.2 1 Die Schiedsklage hat zu enthalten:
5.3 1 Der Schiedskläger hat an die DIS Bearbeitungsgebühren nach der bei Beginn des Schiedsverfahrens geltenden Kostenordnung (Anlage 2) zu zahlen. 2 Werden die Bearbeitungsgebühren nicht innerhalb einer von der DIS gesetzten Frist bezahlt, kann die DIS das Schiedsverfahren gemäß Artikel 42.5 beenden.
5.4 1 Sofern der Schiedskläger nicht die gemäß Artikel 4.2 erforderliche Anzahl an Exemplaren der Schiedsklage und ihrer Anlagen einreicht oder die Schiedsklage nach Ansicht der DIS nicht alle in Artikel 5.2 genannten Angaben enthält, kann die DIS dem Schiedskläger eine Frist zur Ergänzung setzen. 2 Erfolgt die Ergänzung der Exemplare oder der Angaben gemäß Artikel 5.2 (ii), (iv), (vii) und (viii) nicht innerhalb dieser Frist, kann die DIS das Schiedsverfahren gemäß Artikel 42.6 beenden. 3 Für die Ergänzung der Angaben gemäß Artikel 5.2 (i), (iii), (v) und (vi) gilt Artikel 6.2.
5.5 1 Die DIS übermittelt dem Schiedsbeklagten die Schiedsklage. 2 Sind die Voraussetzungen gemäß Artikel 5.3 oder 5.4 nicht erfüllt, kann die DIS von der Übermittlung absehen.
6.1 Das Schiedsverfahren beginnt am Tag des Eingangs der Schiedsklage, mit oder ohne Anlagen, bei der DIS in zumindest einer der beiden Formen der Übermittlung gemäß Artikel 4.2, sofern die Schiedsklage mindestens die Angaben gemäß Artikel 5.2 (i), (iii), (v) und (vi) enthält.
6.2 1 Erfolgt eine Ergänzung der Angaben gemäß Artikel 5.2 (i), (iii), (v) und (vi) nicht innerhalb der gemäß Artikel 5.4 gesetzten Frist, kann die DIS die Verfahrensakte schließen. 2 Das Recht des Schiedsklägers, seine Ansprüche erneut geltend zu machen, bleibt unberührt.