1Das Schiedsgericht soll der DIS den Schiedsspruch in der Regel innerhalb von drei Monaten nach der letzten mündlichen Verhandlung oder dem letzten zugelassenen Schriftsatz zur Durchsicht gemäß Artikel 39.3 übermitteln. 2Der DIS-Rat kann das Honorar eines Schiedsrichters oder mehrerer Schiedsrichter auf Grundlage der Zeit, die das Schiedsgericht bis zum Erlass des Schiedsspruchs benötigt hat, nach seinem Ermessen herabsetzen. 3Bei der Entscheidung über eine Herabsetzung hat der DIS-Rat das Schiedsgericht anzuhören und die Umstände des Falles zu berücksichtigen.