36.1 1Die vorläufige Sicherheit, die Kostensicherheit sowie die Bearbeitungsgebühren der DIS werden auf Grundlage des Streitwerts nach der zu Beginn des Schiedsverfahrens geltenden Kostenordnung (Anlage 2) berechnet. 2Dies gilt auch für spätere Erhöhungen und Herabsetzungen.
36.2 Das Schiedsgericht setzt nach Anhörung der Parteien den Streitwert fest.
36.3 1Innerhalb von 14 Tagen nach einer Streitwertfestsetzung des Schiedsgerichts gemäß Artikel 36.2 kann jede Partei beantragen, dass der DIS-Rat die Festsetzung des Schiedsgerichts überprüft. 2Der DIS-Rat kann den vom Schiedsgericht festgesetzten Streitwert entweder bestätigen oder abändern. 3Die Entscheidung des DIS-Rates dient ausschließlich der Bestimmung der Berechnungsgrundlage für die vorläufige Sicherheit, die Kostensicherheit und die Bearbeitungsgebühren gemäß Artikel 36.1.