35.1 1Die Parteien haben für die Honorare und Auslagen der Schiedsrichter Sicherheit zu leisten. 2Dies erfolgt durch Zahlung eines Betrages, der von der DIS auf der Grundlage von Artikel 36 berechnet und im Laufe des Schiedsverfahrens festgesetzt wird („Kostensicherheit“).
35.2 1Bereits vor Konstituierung des Schiedsgerichts bestimmt die DIS den Betrag einer vorläufigen Sicherheit und setzt den Parteien eine Frist zur Zahlung. 2Die DIS kann nach ihrem Ermessen beide Parteien oder nur eine Partei zur Zahlung der vorläufigen Sicherheit auffordern.
35.3 1Zu einem späteren Zeitpunkt setzt die DIS den Betrag der Kostensicherheit fest und setzt den Parteien eine Frist zur Zahlung. 2Die Kostensicherheit ist vom Schiedskläger und vom Schiedsbeklagten zu gleichen Teilen zu leisten. 3Bereits als vorläufige Sicherheit geleistete Zahlungen durch die Parteien werden angerechnet. 4Der Betrag der Kostensicherheit kann mit dem Betrag der vorläufigen Sicherheit übereinstimmen.
35.4 Zahlt eine Partei den auf sie entfallenden Anteil der vorläufigen Sicherheit oder der Kostensicherheit nicht, ist jede andere Partei berechtigt, den entsprechenden Betrag an deren Stelle zu zahlen, unbeschadet der Entscheidung des Schiedsgerichts gemäß Artikel 33.2 über die Verteilung der Kosten zwischen den Parteien.
35.5 Haben die Parteien die vorläufige Sicherheit oder die Kostensicherheit nicht vollständig geleistet, kann die DIS das Schiedsverfahren gemäß Artikel 42.5 beenden.
35.6 Die DIS kann jederzeit den Betrag der vorläufigen Sicherheit und der Kostensicherheit erhöhen oder herabsetzen.
35.7 In einem Mehrparteienverfahren (Artikel 18) kann der DIS-Rat den Anteil der vorläufigen Sicherheit und der Kostensicherheit für jede Partei auch getrennt und in unterschiedlicher Höhe festsetzen oder mehrere Kostensicherheiten festsetzen.