DIS-SchO 2018

DIS-Schiedsgerichtsordnung 2018

Vom 1.3.2018

Art. 34

Honorare und Auslagen der Schiedsrichter

34.1 Die Schiedsrichter haben Anspruch auf Honorare und Erstattung ihrer Auslagen, sofern in dieser Schiedsgerichtsordnung nichts anderes bestimmt ist.

34.2 1Die Honorare der Schiedsrichter werden gemäß der zu Beginn des Schiedsverfahrens geltenden Kostenordnung (Anlage 2) berechnet, vorbehaltlich des Artikels 34.4 und einer möglichen Herabsetzung der Honorare durch den DIS-Rat gemäß Artikel 37. 2Abweichende Honorarvereinbarungen zwischen den Parteien und den Schiedsrichtern sind unzulässig. 3Die Auslagen der Schiedsrichter werden in dem Umfang und der Höhe erstattet, wie in der zu Beginn des Schiedsverfahrens geltenden Kostenordnung (Anlage 2) vorgesehen.

34.3 1Die DIS zahlt die Honorare und Auslagen der Schiedsrichter nach Beendigung des Schiedsverfahrens. 2Der DIS-Rat kann auf Antrag des Schiedsgerichts einen Honorarvorschuss in der Höhe gewähren, die er unter Berücksichtigung des Standes des Verfahrens für angemessen erachtet. 3Honorare, Auslagen und Honorarvorschüsse zahlt die DIS aus der Kostensicherheit gemäß Artikel 35.1.

34.4 1Endet das Schiedsverfahren vor Erlass eines Endschiedsspruchs oder mit einem Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut, setzt der DIS-Rat die Honorare der Schiedsrichter nach Anhörung der Parteien und des Schiedsgerichts nach seinem Ermessen fest. 2Er berücksichtigt dabei insbesondere den Stand des Verfahrens sowie die Sorgfalt und Effizienz der Schiedsrichter in Anbetracht der Komplexität und der wirtschaftlichen Bedeutung der Streitigkeit.

34.5 1Endet das Amt eines Schiedsrichters gemäß Artikel 16.1, kann der DIS-Rat nach seinem Ermessen entscheiden, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe diesem Schiedsrichter ein Honorar gezahlt wird und Auslagen erstattet werden. 2Der DIS-Rat berücksichtigt dabei die Gründe für die vorzeitige Beendigung des Schiedsrichteramtes und die Umstände des Falles.