33.1 1 Das Schiedsgericht kann im Laufe des Schiedsverfahrens in Bezug auf Kosten jederzeit Entscheidungen treffen. 2 Dies gilt auch für vorläufige Entscheidungen. 3 Entscheidungen bezüglich Artikel 32 (i) und (iv) sind der DIS vorbehalten.
33.2 Das Schiedsgericht entscheidet über die Verteilung der Kosten zwischen den Parteien.
33.3 1 Die Kostenentscheidungen trifft das Schiedsgericht nach seinem Ermessen. 2 Es berücksichtigt dabei sämtliche Umstände des Falles, die es als maßgeblich erachtet. 3 Insbesondere kann es den Ausgang des Verfahrens und die Effizienz der Verfahrensführung durch die Parteien berücksichtigen.
34.1 Die Schiedsrichter haben Anspruch auf Honorare und Erstattung ihrer Auslagen, sofern in dieser Schiedsgerichtsordnung nichts anderes bestimmt ist.
34.2 1 Die Honorare der Schiedsrichter werden gemäß der zu Beginn des Schiedsverfahrens geltenden Kostenordnung (Anlage 2) berechnet, vorbehaltlich des Artikels 34.4 und einer möglichen Herabsetzung der Honorare durch den DIS-Rat gemäß Artikel 37. 2 Abweichende Honorarvereinbarungen zwischen den Parteien und den Schiedsrichtern sind unzulässig. 3 Die Auslagen der Schiedsrichter werden in dem Umfang und der Höhe erstattet, wie in der zu Beginn des Schiedsverfahrens geltenden Kostenordnung (Anlage 2) vorgesehen.
34.3 1 Die DIS zahlt die Honorare und Auslagen der Schiedsrichter nach Beendigung des Schiedsverfahrens. 2 Der DIS-Rat kann auf Antrag des Schiedsgerichts einen Honorarvorschuss in der Höhe gewähren, die er unter Berücksichtigung des Standes des Verfahrens für angemessen erachtet. 3 Honorare, Auslagen und Honorarvorschüsse zahlt die DIS aus der Kostensicherheit gemäß Artikel 35.1.
34.4 1 Endet das Schiedsverfahren vor Erlass eines Endschiedsspruchs oder mit einem Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut, setzt der DIS-Rat die Honorare der Schiedsrichter nach Anhörung der Parteien und des Schiedsgerichts nach seinem Ermessen fest. 2 Er berücksichtigt dabei insbesondere den Stand des Verfahrens sowie die Sorgfalt und Effizienz der Schiedsrichter in Anbetracht der Komplexität und der wirtschaftlichen Bedeutung der Streitigkeit.
34.5 1 Endet das Amt eines Schiedsrichters gemäß Artikel 16.1, kann der DIS-Rat nach seinem Ermessen entscheiden, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe diesem Schiedsrichter ein Honorar gezahlt wird und Auslagen erstattet werden. 2 Der DIS-Rat berücksichtigt dabei die Gründe für die vorzeitige Beendigung des Schiedsrichteramtes und die Umstände des Falles.
35.1 1 Die Parteien haben für die Honorare und Auslagen der Schiedsrichter Sicherheit zu leisten. 2 Dies erfolgt durch Zahlung eines Betrages, der von der DIS auf der Grundlage von Artikel 36 berechnet und im Laufe des Schiedsverfahrens festgesetzt wird („Kostensicherheit“).
35.2 1 Bereits vor Konstituierung des Schiedsgerichts bestimmt die DIS den Betrag einer vorläufigen Sicherheit und setzt den Parteien eine Frist zur Zahlung. 2 Die DIS kann nach ihrem Ermessen beide Parteien oder nur eine Partei zur Zahlung der vorläufigen Sicherheit auffordern.
35.3 1 Zu einem späteren Zeitpunkt setzt die DIS den Betrag der Kostensicherheit fest und setzt den Parteien eine Frist zur Zahlung. 2 Die Kostensicherheit ist vom Schiedskläger und vom Schiedsbeklagten zu gleichen Teilen zu leisten. 3 Bereits als vorläufige Sicherheit geleistete Zahlungen durch die Parteien werden angerechnet. 4 Der Betrag der Kostensicherheit kann mit dem Betrag der vorläufigen Sicherheit übereinstimmen.
35.4 Zahlt eine Partei den auf sie entfallenden Anteil der vorläufigen Sicherheit oder der Kostensicherheit nicht, ist jede andere Partei berechtigt, den entsprechenden Betrag an deren Stelle zu zahlen, unbeschadet der Entscheidung des Schiedsgerichts gemäß Artikel 33.2 über die Verteilung der Kosten zwischen den Parteien.
35.5 Haben die Parteien die vorläufige Sicherheit oder die Kostensicherheit nicht vollständig geleistet, kann die DIS das Schiedsverfahren gemäß Artikel 42.5 beenden.
35.6 Die DIS kann jederzeit den Betrag der vorläufigen Sicherheit und der Kostensicherheit erhöhen oder herabsetzen.
35.7 In einem Mehrparteienverfahren (Artikel 18) kann der DIS-Rat den Anteil der vorläufigen Sicherheit und der Kostensicherheit für jede Partei auch getrennt und in unterschiedlicher Höhe festsetzen oder mehrere Kostensicherheiten festsetzen.
36.1 1 Die vorläufige Sicherheit, die Kostensicherheit sowie die Bearbeitungsgebühren der DIS werden auf Grundlage des Streitwerts nach der zu Beginn des Schiedsverfahrens geltenden Kostenordnung (Anlage 2) berechnet. 2 Dies gilt auch für spätere Erhöhungen und Herabsetzungen.
36.2 Das Schiedsgericht setzt nach Anhörung der Parteien den Streitwert fest.
36.3 1 Innerhalb von 14 Tagen nach einer Streitwertfestsetzung des Schiedsgerichts gemäß Artikel 36.2 kann jede Partei beantragen, dass der DIS-Rat die Festsetzung des Schiedsgerichts überprüft. 2 Der DIS-Rat kann den vom Schiedsgericht festgesetzten Streitwert entweder bestätigen oder abändern. 3 Die Entscheidung des DIS-Rates dient ausschließlich der Bestimmung der Berechnungsgrundlage für die vorläufige Sicherheit, die Kostensicherheit und die Bearbeitungsgebühren gemäß Artikel 36.1.
1 Das Schiedsgericht soll der DIS den Schiedsspruch in der Regel innerhalb von drei Monaten nach der letzten mündlichen Verhandlung oder dem letzten zugelassenen Schriftsatz zur Durchsicht gemäß Artikel 39.3 übermitteln. 2 Der DIS-Rat kann das Honorar eines Schiedsrichters oder mehrerer Schiedsrichter auf Grundlage der Zeit, die das Schiedsgericht bis zum Erlass des Schiedsspruchs benötigt hat, nach seinem Ermessen herabsetzen. 3 Bei der Entscheidung über eine Herabsetzung hat der DIS-Rat das Schiedsgericht anzuhören und die Umstände des Falles zu berücksichtigen.
Der Schiedsspruch ist endgültig und hat unter den Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils.