33.1 1Das Schiedsgericht kann im Laufe des Schiedsverfahrens in Bezug auf Kosten jederzeit Entscheidungen treffen. 2Dies gilt auch für vorläufige Entscheidungen. 3Entscheidungen bezüglich Artikel 32 (i) und (iv) sind der DIS vorbehalten.
33.2 Das Schiedsgericht entscheidet über die Verteilung der Kosten zwischen den Parteien.
33.3 1Die Kostenentscheidungen trifft das Schiedsgericht nach seinem Ermessen. 2Es berücksichtigt dabei sämtliche Umstände des Falles, die es als maßgeblich erachtet. 3Insbesondere kann es den Ausgang des Verfahrens und die Effizienz der Verfahrensführung durch die Parteien berücksichtigen.