DIS-SchO 2018

DIS-Schiedsgerichtsordnung 2018

Vom 1.3.2018

Allgemeine Vorschriften
Art. 1Anwendungsbereich
Schiedsklage, Klageerwiderung, Widerklage und Verfahrensverbindung
Art. 5Schiedsklage, Übermittlung an den Schiedsbeklagten, Bearbeitungsgebühren
Mehrvertragsverfahren, Mehrparteienverfahren und Einbeziehung zusätzlicher Parteien
Art. 17Mehrvertragsverfahren
Das Verfahren vor dem Schiedsgericht
Art. 21Verfahrensregeln
Die Beendigung des Schiedsverfahrens durch Schiedsspruch oder auf sonstige Weise
Art. 37Frist für den Schiedsspruch
Sonstige Bestimmungen
Art. 43Verlust des Rügerechts
Die Beendigung des Schiedsverfahrens durch Schiedsspruch oder auf sonstige Weise

Art. 37

Frist für den Schiedsspruch

1 Das Schiedsgericht soll der DIS den Schiedsspruch in der Regel innerhalb von drei Monaten nach der letzten mündlichen Verhandlung oder dem letzten zugelassenen Schriftsatz zur Durchsicht gemäß Artikel 39.3 übermitteln. 2 Der DIS-Rat kann das Honorar eines Schiedsrichters oder mehrerer Schiedsrichter auf Grundlage der Zeit, die das Schiedsgericht bis zum Erlass des Schiedsspruchs benötigt hat, nach seinem Ermessen herabsetzen. 3 Bei der Entscheidung über eine Herabsetzung hat der DIS-Rat das Schiedsgericht anzuhören und die Umstände des Falles zu berücksichtigen.

Art. 38

Wirkung des Schiedsspruchs

Der Schiedsspruch ist endgültig und hat unter den Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils.

Art. 39

Inhalt, Form und Übermittlung des Schiedsspruchs

39.1 1 Jeder Schiedsspruch ist schriftlich zu verfassen. 2 Im Schiedsspruch sind anzugeben:

(i) die Namen und die Adressen der Parteien, etwaiger Verfahrensbevollmächtigter und der Schiedsrichter,
(ii) die Entscheidung des Schiedsgerichts und ihre Begründung, sofern die Parteien nicht auf eine Begründung verzichtet haben oder es sich nicht um einen Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut gemäß Artikel 41 handelt,
(iii) der Schiedsort
und
(iv) das Datum des Schiedsspruchs.

39.2 1 Im Endschiedsspruch hat das Schiedsgericht die Kosten des Schiedsverfahrens anzugeben und gemäß Artikel 33 über ihre Verteilung zu entscheiden. 2 Die Höhe der Kosten gemäß Artikel 32(i) und (iv) wird dem Schiedsgericht von der DIS mitgeteilt.

39.3 1 Das Schiedsgericht hat der DIS den Text des Schiedsspruchs zur Durchsicht zu übermitteln. 2 Die DIS kann das Schiedsgericht auf mögliche formale Fehler hinweisen und andere unverbindliche Änderungsvorschläge unterbreiten. 3 Das Schiedsgericht bleibt für den Inhalt des Schiedsspruchs allein verantwortlich.

39.4 1 Der Schiedsspruch ist von den Schiedsrichtern zu unterschreiben. 2 Sofern ein Schiedsrichter nicht unterschreibt, ist der Grund hierfür im Schiedsspruch anzugeben.

39.5 Das Schiedsgericht hat der DIS so viele Originale des unterschriebenen Schiedsspruchs zu übermitteln, dass jede Partei und die DIS ein Exemplar erhalten.

39.6 1 Die DIS übermittelt jeder Partei ein Original des Schiedsspruchs, sofern sämtliche Kostensicherheiten und Bearbeitungsgebühren der DIS vollständig bezahlt worden sind. 2 Artikel 4.6 und 4.7 gelten entsprechend.

39.7 Der Schiedsspruch gilt als erlassen an dem im Schiedsspruch angegebenen Schiedsort und zu dem im Schiedsspruch angegebenen Datum.

Art. 40

Berichtigung des Schiedsspruchs

40.1 1 Das Schiedsgericht hat auf Antrag einer Partei

(i) Rechen-, Schreib- und Druckfehler und Fehler ähnlicher Art im Schiedsspruch zu berichtigen
und
(ii) einen ergänzenden Schiedsspruch zu im Schiedsverfahren geltend gemachten Ansprüchen zu erlassen, über die im Schiedsspruch nicht entschieden worden ist.

40.2 Das Schiedsgericht kann auf Antrag einer Partei den Schiedsspruch auslegen und den Tenor präzisieren.

40.3 1 Ein Antrag gemäß Artikel 40.1 oder 40.2 ist bei der DIS innerhalb von 30 Tagen nach Übermittlung des Schiedsspruchs zu stellen. 2 Die DIS übermittelt dem Schiedsgericht den Antrag unverzüglich.

40.4 Das Schiedsgericht hat die andere Partei anzuhören und über den Antrag innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag, an dem der Vorsitzende den Antrag erhalten hat, zu entscheiden.

40.5 1 Nach Anhörung der Parteien kann das Schiedsgericht Berichtigungen nach Artikel 40.1 auch ohne Antrag vornehmen. 2 Die Berichtigung hat innerhalb von 60 Tagen nach dem Tag zu erfolgen, an dem der Schiedsspruch gemäß Artikel 39.7 erlassen wurde.

40.6 Auf die Berichtigung des Schiedsspruchs sind die Bestimmungen der Artikel 38 und 39 sinngemäß anzuwenden.

Art. 41

Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut

41.1 Auf Antrag der Parteien kann das Schiedsgericht einen von den Parteien geschlossenen Vergleich in der Form eines Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut festhalten, sofern dem nach Ansicht des Schiedsgerichts kein wichtiger Grund entgegensteht.

41.2 1 Auf Antrag der Parteien kann das Schiedsgericht, wenn ein Verfahren nach der

DIS-Mediationsordnung,
DIS-Schlichtungsordnung,
DIS-Verfahrensordnung für Adjudikation,
DIS-Gutachtensordnung oder der
DIS-Schiedsgutachtensordnung
stattgefunden hat und zu einem Vergleich der Parteien oder zu einer Entscheidung geführt hat, den Vergleich oder die Entscheidung in Form eines Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut festhalten, sofern dem nach Ansicht des Schiedsgerichts kein wichtiger Grund entgegensteht.

41.3 Auf den Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut sind die Bestimmungen der Artikel 38 bis 40 sinngemäß anzuwenden.

Art. 42

Beendigung des Schiedsverfahrens auf sonstige Weise

42.1 Vor Erlass des Endschiedsspruchs kann das Schiedsverfahren durch das Schiedsgericht gemäß Artikel 42.2 oder durch die DIS gemäß Artikel 42.4, 42.5 oder 42.6 beendet werden.

42.2 1 Das Schiedsgericht beendet das Schiedsverfahren durch Beschluss („Beendigungsbeschluss“), wenn

(i) die Parteien die Beendigung des Schiedsverfahrens vereinbaren,
(ii) eine der Parteien die Beendigung beantragt und keine der anderen Parteien widerspricht oder, wenn das Schiedsgericht der Ansicht ist, dass eine Partei, die widerspricht, kein berechtigtes Interesse an der Fortführung des Schiedsverfahrens hat,
(iii) die Parteien das Schiedsverfahren trotz Aufforderung durch das Schiedsgericht nicht fortsetzen
oder
(iv) das Schiedsgericht der Ansicht ist, dass das Schiedsverfahren aus einem anderen Grund nicht fortgesetzt werden kann.

42.3 Der Beendigungsbeschluss ergeht unbeschadet des Rechts einer Partei, ihre Ansprüche erneut geltend zu machen.

42.4 1 Bis zur Konstituierung des Schiedsgerichts kann der DIS-Rat nach Anhörung der Parteien das Schiedsverfahren beenden, wenn

(i) die Parteien die Beendigung des Schiedsverfahrens vereinbaren,
(ii) die DIS der Ansicht ist, dass sie kein Schiedsgericht gemäß dieser Schiedsgerichtsordnung konstituieren kann,
(iii) die Parteien das Schiedsverfahren trotz Aufforderung durch die DIS nicht fortsetzen
oder
(iv) die DIS der Ansicht ist, dass das Schiedsverfahren aus einem anderen Grund nicht fortgesetzt werden kann.

42.5 1 Der DIS-Rat kann das Schiedsverfahren darüber hinaus vor oder nach der Konstituierung des Schiedsgerichts beenden, wenn die Parteien die von der DIS eingeforderten vorläufigen Sicherheiten, Kostensicherheiten oder Bearbeitungsgebühren der DIS nicht innerhalb der von der DIS gesetzten Frist vollständig bezahlt haben. 2 Ist das Schiedsgericht bereits konstituiert, kann es nach Rücksprache mit der DIS das Verfahren bis zu einer Beendigung durch den DIS-Rat aussetzen.

42.6 Die DIS kann das Schiedsverfahren vorbehaltlich des Artikels 5.4 Satz 2 jederzeit beenden, wenn eine Partei der Aufforderung der DIS zur Ergänzung gemäß Artikel 5, 7 oder 19 nicht innerhalb der von der DIS gesetzten Frist nachkommt.

42.7 Die vollständige oder teilweise Beendigung des Schiedsverfahrens gemäß Artikel 42.4, 42.5 oder 42.6 lässt das Recht einer Partei, ihre Ansprüche erneut geltend zu machen, unberührt.

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