10.1 1Die Parteien können vereinbaren, dass das Schiedsgericht aus einem Einzelschiedsrichter, aus drei Schiedsrichtern oder einer anderen ungeraden Zahl von Schiedsrichtern besteht. 2Artikel 16.4 bleibt unberührt.
10.2 1Haben die Parteien keine Vereinbarung über die Anzahl der Schiedsrichter getroffen, kann jede Partei bei der DIS beantragen, dass das Schiedsgericht aus einem Einzelschiedsrichter bestehen soll. 2Der DIS Rat für Schiedsgerichtsbarkeit („DIS-Rat“) entscheidet über diesen Antrag nach Anhörung der anderen Partei. 3Wird kein solcher Antrag gestellt oder einem solchen Antrag nicht stattgegeben, besteht das Schiedsgericht aus drei Schiedsrichtern.