1Besteht das Schiedsgericht aus einem Einzelschiedsrichter, können die Parteien diesen gemeinsam benennen. 2Erfolgt die gemeinsame Benennung nicht innerhalb der von der DIS gesetzten Frist, wählt der Ernennungsausschuss der DIS („DIS-Ernennungsausschuss“) den Einzelschiedsrichter aus und bestellt diesen gemäß Artikel 13.2. 3In diesem Fall muss der Einzelschiedsrichter eine andere Nationalität als die Parteien aufweisen, sofern nicht alle Parteien die gleiche Nationalität aufweisen oder die Parteien etwas anderes vereinbart haben.