12.1 1Besteht das Schiedsgericht aus drei Schiedsrichtern, haben beide Parteien je einen beisitzenden Schiedsrichter zu benennen. 2Benennt eine der Parteien keinen Schiedsrichter, wird der beisitzende Schiedsrichter durch den DIS-Ernennungsausschuss ausgewählt und gemäß Artikel 13.2 bestellt.
12.2 1Die beisitzenden Schiedsrichter haben den Vorsitzenden des Schiedsgerichts („Vorsitzenden“) innerhalb einer Frist von 21 Tagen nach Aufforderung durch die DIS gemeinsam zu benennen. 2Die Parteien und die beisitzenden Schiedsrichter dürfen sich über die Auswahl des Vorsitzenden abstimmen.
12.3 1Benennen die beisitzenden Schiedsrichter den Vorsitzenden nicht gemeinsam innerhalb der gemäß Artikel 12.2 gesetzten Frist, wählt der DIS-Ernennungsausschuss den Vorsitzenden aus und bestellt diesen gemäß Artikel 13.2. 2In diesem Fall muss der Vorsitzende eine andere Nationalität als die Parteien aufweisen, sofern nicht alle Parteien die gleiche Nationalität aufweisen oder die Parteien etwas anderes vereinbart haben.