DIS-SchO 2018

DIS-Schiedsgerichtsordnung 2018

Vom 1.3.2018

Art. 39

Inhalt, Form und Übermittlung des Schiedsspruchs

39.1 1Jeder Schiedsspruch ist schriftlich zu verfassen. Im Schiedsspruch sind anzugeben:

(i) die Namen und die Adressen der Parteien, etwaiger Verfahrensbevollmächtigter und der Schiedsrichter,
(ii) die Entscheidung des Schiedsgerichts und ihre Begründung, sofern die Parteien nicht auf eine Begründung verzichtet haben oder es sich nicht um einen Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut gemäß Artikel 41 handelt,
(iii) der Schiedsort
und
(iv) das Datum des Schiedsspruchs.

39.2 1Im Endschiedsspruch hat das Schiedsgericht die Kosten des Schiedsverfahrens anzugeben und gemäß Artikel 33 über ihre Verteilung zu entscheiden. 2Die Höhe der Kosten gemäß Artikel 32(i) und (iv) wird dem Schiedsgericht von der DIS mitgeteilt.

39.3 1Das Schiedsgericht hat der DIS den Text des Schiedsspruchs zur Durchsicht zu übermitteln. 2Die DIS kann das Schiedsgericht auf mögliche formale Fehler hinweisen und andere unverbindliche Änderungsvorschläge unterbreiten. 3Das Schiedsgericht bleibt für den Inhalt des Schiedsspruchs allein verantwortlich.

39.4 1Der Schiedsspruch ist von den Schiedsrichtern zu unterschreiben. 2Sofern ein Schiedsrichter nicht unterschreibt, ist der Grund hierfür im Schiedsspruch anzugeben.

39.5 Das Schiedsgericht hat der DIS so viele Originale des unterschriebenen Schiedsspruchs zu übermitteln, dass jede Partei und die DIS ein Exemplar erhalten.

39.6 1Die DIS übermittelt jeder Partei ein Original des Schiedsspruchs, sofern sämtliche Kostensicherheiten und Bearbeitungsgebühren der DIS vollständig bezahlt worden sind. 2Artikel 4.6 und 4.7 gelten entsprechend.

39.7 Der Schiedsspruch gilt als erlassen an dem im Schiedsspruch angegebenen Schiedsort und zu dem im Schiedsspruch angegebenen Datum.