40.1 Das Schiedsgericht hat auf Antrag einer Partei
40.2 Das Schiedsgericht kann auf Antrag einer Partei den Schiedsspruch auslegen und den Tenor präzisieren.
40.3 1Ein Antrag gemäß Artikel 40.1 oder 40.2 ist bei der DIS innerhalb von 30 Tagen nach Übermittlung des Schiedsspruchs zu stellen. 2Die DIS übermittelt dem Schiedsgericht den Antrag unverzüglich.
40.4 Das Schiedsgericht hat die andere Partei anzuhören und über den Antrag innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag, an dem der Vorsitzende den Antrag erhalten hat, zu entscheiden.
40.5 1Nach Anhörung der Parteien kann das Schiedsgericht Berichtigungen nach Artikel 40.1 auch ohne Antrag vornehmen. 2Die Berichtigung hat innerhalb von 60 Tagen nach dem Tag zu erfolgen, an dem der Schiedsspruch gemäß Artikel 39.7 erlassen wurde.
40.6 Auf die Berichtigung des Schiedsspruchs sind die Bestimmungen der Artikel 38 und 39 sinngemäß anzuwenden.