Art. 41
Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut
41.1
Auf Antrag der Parteien kann das Schiedsgericht einen von den Parteien geschlossenen Vergleich in der Form eines Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut festhalten, sofern dem nach Ansicht des Schiedsgerichts kein wichtiger Grund entgegensteht.
41.2
Auf Antrag der Parteien kann das Schiedsgericht, wenn ein Verfahren nach der
– DIS-Mediationsordnung,
– DIS-Schlichtungsordnung,
– DIS-Verfahrensordnung für Adjudikation,
– DIS-Gutachtensordnung oder der
– DIS-Schiedsgutachtensordnung
2stattgefunden hat und zu einem Vergleich der Parteien oder zu einer Entscheidung geführt hat, den Vergleich oder die Entscheidung in Form eines Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut festhalten, sofern dem nach Ansicht des Schiedsgerichts kein wichtiger Grund entgegensteht.
41.3
Auf den Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut sind die Bestimmungen der Artikel 38 bis 40 sinngemäß anzuwenden.