42.1 Vor Erlass des Endschiedsspruchs kann das Schiedsverfahren durch das Schiedsgericht gemäß Artikel 42.2 oder durch die DIS gemäß Artikel 42.4, 42.5 oder 42.6 beendet werden.
42.2 Das Schiedsgericht beendet das Schiedsverfahren durch Beschluss („Beendigungsbeschluss“), wenn
42.3 Der Beendigungsbeschluss ergeht unbeschadet des Rechts einer Partei, ihre Ansprüche erneut geltend zu machen.
42.4 Bis zur Konstituierung des Schiedsgerichts kann der DIS-Rat nach Anhörung der Parteien das Schiedsverfahren beenden, wenn
42.5 1Der DIS-Rat kann das Schiedsverfahren darüber hinaus vor oder nach der Konstituierung des Schiedsgerichts beenden, wenn die Parteien die von der DIS eingeforderten vorläufigen Sicherheiten, Kostensicherheiten oder Bearbeitungsgebühren der DIS nicht innerhalb der von der DIS gesetzten Frist vollständig bezahlt haben. 2Ist das Schiedsgericht bereits konstituiert, kann es nach Rücksprache mit der DIS das Verfahren bis zu einer Beendigung durch den DIS-Rat aussetzen.
42.6 Die DIS kann das Schiedsverfahren vorbehaltlich des Artikels 5.4 Satz 2 jederzeit beenden, wenn eine Partei der Aufforderung der DIS zur Ergänzung gemäß Artikel 5, 7 oder 19 nicht innerhalb der von der DIS gesetzten Frist nachkommt.
42.7 Die vollständige oder teilweise Beendigung des Schiedsverfahrens gemäß Artikel 42.4, 42.5 oder 42.6 lässt das Recht einer Partei, ihre Ansprüche erneut geltend zu machen, unberührt.