DIS-SchO 2018

DIS-Schiedsgerichtsordnung 2018

Vom 1.3.2018

Allgemeine Vorschriften
Art. 1Anwendungsbereich
Schiedsklage, Klageerwiderung, Widerklage und Verfahrensverbindung
Art. 5Schiedsklage, Übermittlung an den Schiedsbeklagten, Bearbeitungsgebühren
Mehrvertragsverfahren, Mehrparteienverfahren und Einbeziehung zusätzlicher Parteien
Art. 17Mehrvertragsverfahren
Das Verfahren vor dem Schiedsgericht
Art. 21Verfahrensregeln
Die Beendigung des Schiedsverfahrens durch Schiedsspruch oder auf sonstige Weise
Art. 37Frist für den Schiedsspruch
Sonstige Bestimmungen
Art. 43Verlust des Rügerechts

Art. 41

Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut

41.1 Auf Antrag der Parteien kann das Schiedsgericht einen von den Parteien geschlossenen Vergleich in der Form eines Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut festhalten, sofern dem nach Ansicht des Schiedsgerichts kein wichtiger Grund entgegensteht.

41.2 1 Auf Antrag der Parteien kann das Schiedsgericht, wenn ein Verfahren nach der

DIS-Mediationsordnung,
DIS-Schlichtungsordnung,
DIS-Verfahrensordnung für Adjudikation,
DIS-Gutachtensordnung oder der
DIS-Schiedsgutachtensordnung
stattgefunden hat und zu einem Vergleich der Parteien oder zu einer Entscheidung geführt hat, den Vergleich oder die Entscheidung in Form eines Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut festhalten, sofern dem nach Ansicht des Schiedsgerichts kein wichtiger Grund entgegensteht.

41.3 Auf den Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut sind die Bestimmungen der Artikel 38 bis 40 sinngemäß anzuwenden.

Art. 42

Beendigung des Schiedsverfahrens auf sonstige Weise

42.1 Vor Erlass des Endschiedsspruchs kann das Schiedsverfahren durch das Schiedsgericht gemäß Artikel 42.2 oder durch die DIS gemäß Artikel 42.4, 42.5 oder 42.6 beendet werden.

42.2 1 Das Schiedsgericht beendet das Schiedsverfahren durch Beschluss („Beendigungsbeschluss“), wenn

(i) die Parteien die Beendigung des Schiedsverfahrens vereinbaren,
(ii) eine der Parteien die Beendigung beantragt und keine der anderen Parteien widerspricht oder, wenn das Schiedsgericht der Ansicht ist, dass eine Partei, die widerspricht, kein berechtigtes Interesse an der Fortführung des Schiedsverfahrens hat,
(iii) die Parteien das Schiedsverfahren trotz Aufforderung durch das Schiedsgericht nicht fortsetzen
oder
(iv) das Schiedsgericht der Ansicht ist, dass das Schiedsverfahren aus einem anderen Grund nicht fortgesetzt werden kann.

42.3 Der Beendigungsbeschluss ergeht unbeschadet des Rechts einer Partei, ihre Ansprüche erneut geltend zu machen.

42.4 1 Bis zur Konstituierung des Schiedsgerichts kann der DIS-Rat nach Anhörung der Parteien das Schiedsverfahren beenden, wenn

(i) die Parteien die Beendigung des Schiedsverfahrens vereinbaren,
(ii) die DIS der Ansicht ist, dass sie kein Schiedsgericht gemäß dieser Schiedsgerichtsordnung konstituieren kann,
(iii) die Parteien das Schiedsverfahren trotz Aufforderung durch die DIS nicht fortsetzen
oder
(iv) die DIS der Ansicht ist, dass das Schiedsverfahren aus einem anderen Grund nicht fortgesetzt werden kann.

42.5 1 Der DIS-Rat kann das Schiedsverfahren darüber hinaus vor oder nach der Konstituierung des Schiedsgerichts beenden, wenn die Parteien die von der DIS eingeforderten vorläufigen Sicherheiten, Kostensicherheiten oder Bearbeitungsgebühren der DIS nicht innerhalb der von der DIS gesetzten Frist vollständig bezahlt haben. 2 Ist das Schiedsgericht bereits konstituiert, kann es nach Rücksprache mit der DIS das Verfahren bis zu einer Beendigung durch den DIS-Rat aussetzen.

42.6 Die DIS kann das Schiedsverfahren vorbehaltlich des Artikels 5.4 Satz 2 jederzeit beenden, wenn eine Partei der Aufforderung der DIS zur Ergänzung gemäß Artikel 5, 7 oder 19 nicht innerhalb der von der DIS gesetzten Frist nachkommt.

42.7 Die vollständige oder teilweise Beendigung des Schiedsverfahrens gemäß Artikel 42.4, 42.5 oder 42.6 lässt das Recht einer Partei, ihre Ansprüche erneut geltend zu machen, unberührt.

Sonstige Bestimmungen

Art. 43

Verlust des Rügerechts

Ist einer Bestimmung dieser Schiedsgerichtsordnung oder einer sonstigen auf das Schiedsverfahren anwendbaren Regelung nicht entsprochen worden, kann eine Partei, die einen ihr bekannten Mangel nicht unverzüglich rügt, diesen später nicht mehr geltend machen.

Art. 44

Vertraulichkeit

44.1 1 Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, haben die Parteien und ihre Verfahrensbevollmächtigten, die Schiedsrichter, die Mitarbeiter der DIS und sonstige bei der DIS mit dem Schiedsverfahren befasste Personen über das Schiedsverfahren Stillschweigen gegenüber jedermann zu bewahren. 2 Insbesondere dürfen die Existenz des Verfahrens, Namen von Parteien, Streitgegenstände, Namen von Zeugen und Sachverständigen, prozessleitende Verfügungen oder Schiedssprüche sowie Beweismittel, die nicht öffentlich zugänglich sind, nicht offengelegt werden.

44.2 Dies gilt insoweit nicht, als eine Offenlegung aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Pflichten oder zur Vollstreckung oder Aufhebung des Schiedsspruchs notwendig ist.

44.3 1 Die DIS kann statistische und sonstige allgemeine Informationen über Schiedsverfahren veröffentlichen, sofern diese Informationen die Parteien nicht nennen und auch darüber hinaus keinen Rückschluss auf bestimmte Schiedsverfahren zulassen. 2 Schiedssprüche darf die DIS nur mit schriftlicher Einwilligung der Parteien veröffentlichen.

Art. 45

Haftungsbegrenzung

45.1 Die Haftung eines Schiedsrichters für seine Entscheidungstätigkeit ist ausgeschlossen, sofern er nicht eine vorsätzliche Pflichtverletzung begeht.

45.2 Für sonstige Handlungen oder Unterlassungen im Zusammenhang mit dem Schiedsverfahren ist die Haftung eines Schiedsrichters, der DIS, ihrer satzungsmäßigen Organe, ihrer Mitarbeiter und sonstiger bei der DIS mit dem Schiedsverfahren befasster Personen ausgeschlossen, soweit sie nicht eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung begehen.

Anlage 1

Geschäftsordnung

(nicht wiedergegeben)

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