DIS-SchO 2018

DIS-Schiedsgerichtsordnung 2018

Vom 1.3.2018

Art. 7

Mitteilung durch den Schiedsbeklagten, Klageerwiderung und Widerklage

7.1 Der Schiedsbeklagte hat der DIS innerhalb von 21 Tagen nach Übermittlung der Schiedsklage schriftlich mitzuteilen:

(i) die Benennung eines Schiedsrichters, sofern dies gemäß dieser Schiedsgerichtsordnung erforderlich ist,
(ii) Angaben oder Vorschläge zum Schiedsort, zur Verfahrenssprache und zu den in der Sache anzuwendenden Rechtsregeln
und
(iii) einen Antrag auf Fristverlängerung gemäß Artikel 7.2, sofern der Schiedsbeklagte eine Verlängerung der Frist zur Erwiderung auf die Schiedsklage („Klageerwiderung“) benötigt.

7.2 1Die Frist für die Klageerwiderung beträgt 45 Tage nach Übermittlung der Schiedsklage an den Schiedsbeklagten. 2Auf Antrag des Schiedsbeklagten verlängert die DIS die Frist um bis zu 30 weitere Tage.

7.3 1Wenn der Schiedsbeklagte darlegt, dass aufgrund besonderer Umstände die Frist für die Klageerwiderung von insgesamt 75 Tagen nicht ausreichend ist, kann das Schiedsgericht auf Antrag des Schiedsbeklagten eine längere Frist gewähren. 2Sofern das Schiedsgericht noch nicht konstituiert ist, verlängert die DIS die Frist zunächst vorläufig bis zu einer Entscheidung des Schiedsgerichts über die Fristverlängerung.

7.4 Die Klageerwiderung hat zu enthalten:

(i) die Namen und Adressen der Parteien,
(ii) die Namen und Adressen etwaiger Verfahrensbevollmächtigter des Schiedsbeklagten,
(iii) Tatsachen und Umstände, auf die die Klageerwiderung gestützt wird,
(iv) einen bestimmten Antrag
und
(v) gegebenenfalls Angaben zur Schiedsvereinbarung, zur Zuständigkeit des Schiedsgerichts und zum Streitwert.

7.5 1Im Falle einer Widerklage soll diese zusammen mit der Klageerwiderung eingereicht werden. 2Artikel 5.2 gilt entsprechend. 3Die Widerklage ist bei der DIS einzureichen.

7.6 1Der Schiedsbeklagte hat für die Widerklage an die DIS Bearbeitungsgebühren nach der bei Beginn des Schiedsverfahrens geltenden Kostenordnung (Anlage 2) zu zahlen. 2Werden die Bearbeitungsgebühren nicht innerhalb einer von der DIS gesetzten Frist bezahlt, kann die DIS das Schiedsverfahren hinsichtlich der Widerklage gemäß Artikel 42.5 beenden.

7.7 1Sofern der Schiedsbeklagte nicht die gemäß Artikel 4.3 erforderliche Anzahl an Exemplaren der Widerklage und ihrer Anlagen einreicht oder die Widerklage nach Ansicht der DIS nicht alle gemäß Artikel 7.5 erforderlichen Angaben enthält, kann die DIS dem Schiedsbeklagten eine Frist zur Ergänzung setzen. 2Erfolgt die Ergänzung nicht innerhalb dieser Frist, kann die DIS das Schiedsverfahren hinsichtlich der Widerklage gemäß Artikel 42.6 beenden.

7.8 1Die DIS übermittelt dem Schiedskläger und dem Schiedsgericht die Widerklage, sofern der Schiedsbeklagte ihnen diese nicht bereits übermittelt hat. 2Sind die Voraussetzungen gemäß Artikel 7.6 oder 7.7 nicht erfüllt, kann die DIS von der Übermittlung der Widerklage absehen.

7.9 Das Schiedsgericht setzt eine angemessene Frist zur Erwiderung auf die Widerklage.