6.1 Das Schiedsverfahren beginnt am Tag des Eingangs der Schiedsklage, mit oder ohne Anlagen, bei der DIS in zumindest einer der beiden Formen der Übermittlung gemäß Artikel 4.2, sofern die Schiedsklage mindestens die Angaben gemäß Artikel 5.2 (i), (iii), (v) und (vi) enthält.
6.2 1 Erfolgt eine Ergänzung der Angaben gemäß Artikel 5.2 (i), (iii), (v) und (vi) nicht innerhalb der gemäß Artikel 5.4 gesetzten Frist, kann die DIS die Verfahrensakte schließen. 2 Das Recht des Schiedsklägers, seine Ansprüche erneut geltend zu machen, bleibt unberührt.
7.1 1 Der Schiedsbeklagte hat der DIS innerhalb von 21 Tagen nach Übermittlung der Schiedsklage schriftlich mitzuteilen:
7.2 1 Die Frist für die Klageerwiderung beträgt 45 Tage nach Übermittlung der Schiedsklage an den Schiedsbeklagten. 2 Auf Antrag des Schiedsbeklagten verlängert die DIS die Frist um bis zu 30 weitere Tage.
7.3 1 Wenn der Schiedsbeklagte darlegt, dass aufgrund besonderer Umstände die Frist für die Klageerwiderung von insgesamt 75 Tagen nicht ausreichend ist, kann das Schiedsgericht auf Antrag des Schiedsbeklagten eine längere Frist gewähren. 2 Sofern das Schiedsgericht noch nicht konstituiert ist, verlängert die DIS die Frist zunächst vorläufig bis zu einer Entscheidung des Schiedsgerichts über die Fristverlängerung.
7.4 1 Die Klageerwiderung hat zu enthalten:
7.5 1 Im Falle einer Widerklage soll diese zusammen mit der Klageerwiderung eingereicht werden. 2 Artikel 5.2 gilt entsprechend. 3 Die Widerklage ist bei der DIS einzureichen.
7.6 1 Der Schiedsbeklagte hat für die Widerklage an die DIS Bearbeitungsgebühren nach der bei Beginn des Schiedsverfahrens geltenden Kostenordnung (Anlage 2) zu zahlen. 2 Werden die Bearbeitungsgebühren nicht innerhalb einer von der DIS gesetzten Frist bezahlt, kann die DIS das Schiedsverfahren hinsichtlich der Widerklage gemäß Artikel 42.5 beenden.
7.7 1 Sofern der Schiedsbeklagte nicht die gemäß Artikel 4.3 erforderliche Anzahl an Exemplaren der Widerklage und ihrer Anlagen einreicht oder die Widerklage nach Ansicht der DIS nicht alle gemäß Artikel 7.5 erforderlichen Angaben enthält, kann die DIS dem Schiedsbeklagten eine Frist zur Ergänzung setzen. 2 Erfolgt die Ergänzung nicht innerhalb dieser Frist, kann die DIS das Schiedsverfahren hinsichtlich der Widerklage gemäß Artikel 42.6 beenden.
7.8 1 Die DIS übermittelt dem Schiedskläger und dem Schiedsgericht die Widerklage, sofern der Schiedsbeklagte ihnen diese nicht bereits übermittelt hat. 2 Sind die Voraussetzungen gemäß Artikel 7.6 oder 7.7 nicht erfüllt, kann die DIS von der Übermittlung der Widerklage absehen.
7.9 Das Schiedsgericht setzt eine angemessene Frist zur Erwiderung auf die Widerklage.
8.1 1 Die DIS kann auf Antrag einer Partei mehrere gemäß dieser Schiedsgerichtsordnung geführte Schiedsverfahren zu einem einzigen Verfahren verbinden, sofern alle Parteien sämtlicher Schiedsverfahren der Verfahrensverbindung zustimmen. 2 Die Zuständigkeit des Schiedsgerichts für die Entscheidungen gemäß Artikel 17 bis 19 bleibt hiervon unberührt.
8.2 Die Verbindung erfolgt auf das zuerst begonnene Schiedsverfahren, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben.
9.1 Jeder Schiedsrichter muss während des gesamten Schiedsverfahrens unparteilich und unabhängig sein sowie die von den Parteien vereinbarten Voraussetzungen erfüllen.
9.2 1 Im Übrigen sind die Parteien bei der Auswahl der Schiedsrichter frei. 2 Die DIS kann auf Anfrage Anregungen für die Schiedsrichterauswahl geben.
9.3 Jede Person, die als Schiedsrichter bestellt werden soll, hat schriftlich mitzuteilen, ob sie das Schiedsrichteramt annimmt.
9.4 1 Im Falle der Annahme des Schiedsrichteramtes hat die Person schriftlich zu bestätigen, dass sie unparteilich und unabhängig ist, die von den Parteien vereinbarten Voraussetzungen erfüllt sowie für die Dauer des Schiedsverfahrens zeitlich verfügbar sein wird. 2 Zudem hat die Person alle Tatsachen und Umstände offenzulegen, die bei objektiver Betrachtung vernünftige Zweifel der Parteien an ihrer Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit hervorrufen können.
9.5 Die DIS übermittelt den Parteien die Erklärungen und etwaige Offenlegungen gemäß Artikel 9.3 und 9.4 und setzt den Parteien eine Frist zur Stellungnahme zu der Bestellung der Person als Schiedsrichter.
9.6 Jeder Schiedsrichter hat während des gesamten Schiedsverfahrens eine fortdauernde Verpflichtung, alle gemäß Artikel 9.4 erheblichen Tatsachen und Umstände den Parteien, den anderen Schiedsrichtern und der DIS unverzüglich schriftlich offenzulegen.
9.7 Im Übrigen gelten für die Bildung des Schiedsgerichts die Artikel 10 bis 13 und Artikel 20, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben.
10.1 1 Die Parteien können vereinbaren, dass das Schiedsgericht aus einem Einzelschiedsrichter, aus drei Schiedsrichtern oder einer anderen ungeraden Zahl von Schiedsrichtern besteht. 2 Artikel 16.4 bleibt unberührt.
10.2 1 Haben die Parteien keine Vereinbarung über die Anzahl der Schiedsrichter getroffen, kann jede Partei bei der DIS beantragen, dass das Schiedsgericht aus einem Einzelschiedsrichter bestehen soll. 2 Der DIS Rat für Schiedsgerichtsbarkeit („DIS-Rat“) entscheidet über diesen Antrag nach Anhörung der anderen Partei. 3 Wird kein solcher Antrag gestellt oder einem solchen Antrag nicht stattgegeben, besteht das Schiedsgericht aus drei Schiedsrichtern.
1 Besteht das Schiedsgericht aus einem Einzelschiedsrichter, können die Parteien diesen gemeinsam benennen. 2 Erfolgt die gemeinsame Benennung nicht innerhalb der von der DIS gesetzten Frist, wählt der Ernennungsausschuss der DIS („DIS-Ernennungsausschuss“) den Einzelschiedsrichter aus und bestellt diesen gemäß Artikel 13.2. 3 In diesem Fall muss der Einzelschiedsrichter eine andere Nationalität als die Parteien aufweisen, sofern nicht alle Parteien die gleiche Nationalität aufweisen oder die Parteien etwas anderes vereinbart haben.