DIS-SchO 2018

DIS-Schiedsgerichtsordnung 2018

Vom 1.3.2018

Art. 20

Schiedsgericht mit drei Schiedsrichtern in Mehrparteienverfahren

20.1 Im Falle eines Mehrparteienverfahrens (Artikel 18) werden die beiden beisitzenden Schiedsrichter wie folgt benannt:

(i) Der Schiedskläger benennt oder mehrere Schiedskläger benennen gemeinsam einen beisitzenden Schiedsrichter
und
(ii) der Schiedsbeklagte benennt oder mehrere Schiedsbeklagte benennen gemeinsam einen beisitzenden Schiedsrichter.

20.2 Benennt eine Einzelpartei auf der Schiedskläger- oder auf der Schiedsbeklagtenseite keinen beisitzenden Schiedsrichter, wird der beisitzende Schiedsrichter durch den DIS-Ernennungsausschuss ausgewählt und gemäß Artikel 13.2 bestellt.

20.3 Erfolgt keine gemeinsame Benennung eines beisitzenden Schiedsrichters durch Mehrparteien auf der Schiedskläger- oder auf der Schiedsbeklagtenseite, kann der DIS-Ernennungsausschuss nach Anhörung der Parteien nach seinem Ermessen

(i) nur für die Mehrparteien einen beisitzenden Schiedsrichter auswählen und gemäß Artikel 13.2 bestellen sowie den von der Gegenseite benannten beisitzenden Schiedsrichter bestellen
oder
(ii) sowohl für die Mehrparteien als auch für die Gegenseite je einen beisitzenden Schiedsrichter auswählen und gemäß Artikel 13.2 bestellen; eine bereits erfolgte Benennung wird gegenstandslos.

20.4 Für die Benennung oder Bestellung des Vorsitzenden gelten die Artikel 12.2 und 12.3.

20.5 1Im Falle der Einbeziehung einer zusätzlichen Partei gemäß Artikel 19 kann die zusätzliche Partei einen beisitzenden Schiedsrichter nur mit der Schiedskläger- oder der Schiedsbeklagtenseite gemeinsam benennen. Erfolgt keine gemeinsame Benennung, kann der DIS-Ernennungsausschuss nach Anhörung der Parteien nach seinem Ermessen

(i) für die beisitzenden Schiedsrichter Artikel 20.3 (i) sinngemäß anwenden,
(ii) für die beisitzenden Schiedsrichter Artikel 20.3 (ii) sinngemäß anwenden
oder
(iii) sowohl die beiden beisitzenden Schiedsrichter als auch den Vorsitzenden auswählen und gemäß Artikel 13.2 bestellen.
4Im Falle des Artikels 20.5 (i) und (ii) gelten für die Benennung oder Bestellung des Vorsitzenden die Artikel 12.2 und 12.3. 5Im Falle des Artikels 20.5 (ii) und (iii) werden bereits erfolgte Benennungen gegenstandslos.