DIS-SchO 2018

DIS-Schiedsgerichtsordnung 2018

Vom 1.3.2018

Das Verfahren vor dem Schiedsgericht

Art. 21

Verfahrensregeln

21.1 1Die Parteien sind gleich zu behandeln. 2Jeder Partei ist rechtliches Gehör zu gewähren.

21.2 Auf das Verfahren vor dem Schiedsgericht sind die Bestimmungen dieser Schiedsgerichtsordnung anzuwenden, soweit die Parteien nichts anderes vereinbaren.

21.3 Soweit die Schiedsgerichtsordnung keine Regelung enthält und die Parteien nichts anderes vereinbaren, bestimmt das Schiedsgericht das Verfahren nach Anhörung der Parteien nach seinem Ermessen.

21.4 Das Schiedsgericht hat die zwingenden Verfahrensvorschriften anzuwenden, die nach dem Recht des Schiedsorts für das anhängige Schiedsverfahren gelten.