20.1 1 Im Falle eines Mehrparteienverfahrens (Artikel 18) werden die beiden beisitzenden Schiedsrichter wie folgt benannt:
20.2 Benennt eine Einzelpartei auf der Schiedskläger- oder auf der Schiedsbeklagtenseite keinen beisitzenden Schiedsrichter, wird der beisitzende Schiedsrichter durch den DIS-Ernennungsausschuss ausgewählt und gemäß Artikel 13.2 bestellt.
20.3 1 Erfolgt keine gemeinsame Benennung eines beisitzenden Schiedsrichters durch Mehrparteien auf der Schiedskläger- oder auf der Schiedsbeklagtenseite, kann der DIS-Ernennungsausschuss nach Anhörung der Parteien nach seinem Ermessen
20.4 Für die Benennung oder Bestellung des Vorsitzenden gelten die Artikel 12.2 und 12.3.
20.5 1 Im Falle der Einbeziehung einer zusätzlichen Partei gemäß Artikel 19 kann die zusätzliche Partei einen beisitzenden Schiedsrichter nur mit der Schiedskläger- oder der Schiedsbeklagtenseite gemeinsam benennen. 2 Erfolgt keine gemeinsame Benennung, kann der DIS-Ernennungsausschuss nach Anhörung der Parteien nach seinem Ermessen
21.1 1 Die Parteien sind gleich zu behandeln. 2 Jeder Partei ist rechtliches Gehör zu gewähren.
21.2 Auf das Verfahren vor dem Schiedsgericht sind die Bestimmungen dieser Schiedsgerichtsordnung anzuwenden, soweit die Parteien nichts anderes vereinbaren.
21.3 Soweit die Schiedsgerichtsordnung keine Regelung enthält und die Parteien nichts anderes vereinbaren, bestimmt das Schiedsgericht das Verfahren nach Anhörung der Parteien nach seinem Ermessen.
21.4 Das Schiedsgericht hat die zwingenden Verfahrensvorschriften anzuwenden, die nach dem Recht des Schiedsorts für das anhängige Schiedsverfahren gelten.
22.1 Haben die Parteien den Schiedsort nicht vereinbart, bestimmt ihn das Schiedsgericht.
22.2 Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, kann das Schiedsgericht Verfahrenshandlungen gleich welcher Art auch an einem anderen Ort als dem Schiedsort vornehmen.
Haben die Parteien die Verfahrenssprache nicht vereinbart, bestimmt das Schiedsgericht die Verfahrenssprache.
24.1 Die Parteien können die in der Sache anzuwendenden Rechtsregeln vereinbaren.
24.2 Haben die Parteien die in der Sache anzuwendenden Rechtsregeln nicht vereinbart, wendet das Schiedsgericht diejenigen Rechtsregeln an, die es für geeignet hält.
24.3 Das Schiedsgericht ist bei seiner Entscheidung an vertragliche Vereinbarungen der Parteien gebunden und hat bestehende Handelsbräuche zu berücksichtigen.
24.4 Das Schiedsgericht darf nur dann nach Billigkeit (ex aequo et bono oder als amiable compositeur ) entscheiden, wenn die Parteien dies ausdrücklich vereinbart haben.
25.1 1 Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, kann das Schiedsgericht auf Antrag einer Partei eine vorläufige oder sichernde Maßnahme anordnen und die Anordnung einer solchen Maßnahme abändern, aussetzen oder aufheben. 2 Das Schiedsgericht übermittelt den Antrag der anderen Partei zur Stellungnahme. 3 Es kann von jeder Partei im Zusammenhang mit einer solchen Maßnahme angemessene Sicherheit verlangen.
25.2 1 Das Schiedsgericht kann ausnahmsweise auf die vorherige Übermittlung eines Antrages gemäß Artikel 25.1 und auf die vorherige Anhörung der anderen Partei verzichten, wenn andernfalls der mit dem Antrag verfolgte Zweck gefährdet werden könnte. 2 In diesem Fall hat das Schiedsgericht der anderen Partei spätestens mit der Anordnung der Maßnahme den Antrag zu übermitteln und ihr unverzüglich rechtliches Gehör zu gewähren. 3 Nach Anhörung der anderen Partei hat das Schiedsgericht die Anordnung der Maßnahme zu bestätigen, abzuändern, auszusetzen oder aufzuheben.
25.3 Die Parteien können die Anordnung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme jederzeit auch bei einem zuständigen Gericht beantragen.