18.1 1 Ansprüche zwischen mehr als zwei Parteien können in einem einzigen Schiedsverfahren („Mehrparteienverfahren“) behandelt werden, wenn die Schiedsvereinbarung für sämtliche Parteien vorsieht, dass ihre Ansprüche in einem einzigen Schiedsverfahren behandelt werden können, oder wenn die Parteien dies in sonstiger Weise vereinbart haben. 2 Ist streitig, ob die Parteien dies vereinbart haben, insbesondere wenn keine ausdrückliche Vereinbarung eines Mehrparteienverfahrens vorliegt, entscheidet hierüber das Schiedsgericht.
18.2 Werden in einem Mehrparteienverfahren Ansprüche erhoben, die sich aus oder im Zusammenhang mit mehr als einem Vertrag ergeben, gelten die Bestimmungen des Artikels 17 (Mehrvertragsverfahren) ergänzend zu den Bestimmungen dieses Artikels 18.
19.1 Bis zur Bestellung eines Schiedsrichters kann jede Partei des Schiedsverfahrens bei der DIS eine Schiedsklage gegen eine zusätzliche Partei einreichen („Schiedsklage gegen eine zusätzliche Partei“).
19.2 1 Die Schiedsklage gegen eine zusätzliche Partei hat zu enthalten:
19.3 1 Innerhalb einer von der DIS gesetzten Frist hat die zusätzliche Partei einzureichen:
19.4 1 In der Klageerwiderung kann die zusätzliche Partei Ansprüche gegen jede andere Partei des Schiedsverfahrens geltend machen. 2 Die Bestimmungen der Artikel 7.5 bis 7.9 für die Widerklage gelten entsprechend.
19.5 1 Ist streitig, ob Ansprüche gegen die zusätzliche Partei oder Ansprüche der zusätzlichen Partei im anhängigen Schiedsverfahren behandelt werden können, entscheidet hierüber das Schiedsgericht. 2 Bei seiner Entscheidung hat das Schiedsgericht die Bestimmungen des Artikels 18 (Mehrparteienverfahren) und, im Falle von Mehrvertragsverfahren, zusätzlich die Bestimmungen des Artikels 17 anzuwenden.
20.1 1 Im Falle eines Mehrparteienverfahrens (Artikel 18) werden die beiden beisitzenden Schiedsrichter wie folgt benannt:
20.2 Benennt eine Einzelpartei auf der Schiedskläger- oder auf der Schiedsbeklagtenseite keinen beisitzenden Schiedsrichter, wird der beisitzende Schiedsrichter durch den DIS-Ernennungsausschuss ausgewählt und gemäß Artikel 13.2 bestellt.
20.3 1 Erfolgt keine gemeinsame Benennung eines beisitzenden Schiedsrichters durch Mehrparteien auf der Schiedskläger- oder auf der Schiedsbeklagtenseite, kann der DIS-Ernennungsausschuss nach Anhörung der Parteien nach seinem Ermessen
20.4 Für die Benennung oder Bestellung des Vorsitzenden gelten die Artikel 12.2 und 12.3.
20.5 1 Im Falle der Einbeziehung einer zusätzlichen Partei gemäß Artikel 19 kann die zusätzliche Partei einen beisitzenden Schiedsrichter nur mit der Schiedskläger- oder der Schiedsbeklagtenseite gemeinsam benennen. 2 Erfolgt keine gemeinsame Benennung, kann der DIS-Ernennungsausschuss nach Anhörung der Parteien nach seinem Ermessen
21.1 1 Die Parteien sind gleich zu behandeln. 2 Jeder Partei ist rechtliches Gehör zu gewähren.
21.2 Auf das Verfahren vor dem Schiedsgericht sind die Bestimmungen dieser Schiedsgerichtsordnung anzuwenden, soweit die Parteien nichts anderes vereinbaren.
21.3 Soweit die Schiedsgerichtsordnung keine Regelung enthält und die Parteien nichts anderes vereinbaren, bestimmt das Schiedsgericht das Verfahren nach Anhörung der Parteien nach seinem Ermessen.
21.4 Das Schiedsgericht hat die zwingenden Verfahrensvorschriften anzuwenden, die nach dem Recht des Schiedsorts für das anhängige Schiedsverfahren gelten.
22.1 Haben die Parteien den Schiedsort nicht vereinbart, bestimmt ihn das Schiedsgericht.
22.2 Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, kann das Schiedsgericht Verfahrenshandlungen gleich welcher Art auch an einem anderen Ort als dem Schiedsort vornehmen.
Haben die Parteien die Verfahrenssprache nicht vereinbart, bestimmt das Schiedsgericht die Verfahrenssprache.