DIS-SchO 2018

DIS-Schiedsgerichtsordnung 2018

Vom 1.3.2018

Art. 19

Einbeziehung zusätzlicher Parteien

19.1 Bis zur Bestellung eines Schiedsrichters kann jede Partei des Schiedsverfahrens bei der DIS eine Schiedsklage gegen eine zusätzliche Partei einreichen („Schiedsklage gegen eine zusätzliche Partei“).

19.2 Die Schiedsklage gegen eine zusätzliche Partei hat zu enthalten:

(i) das Aktenzeichen des anhängigen Schiedsverfahrens,
(ii) die Namen und Adressen der Parteien, einschließlich der zusätzlichen Partei,
(iii) einen gegen die zusätzliche Partei gerichteten bestimmten Klageantrag,
(iv) den Betrag bezifferter Ansprüche und eine Schätzung des Streitwerts sonstiger Ansprüche gegen die zusätzliche Partei,
(v) Tatsachen und Umstände, auf die die Klageansprüche gegen die zusätzliche Partei gestützt werden,
und
(vi) die Schiedsvereinbarung(en), auf die sich die Partei beruft, die die Schiedsklage gegen die zusätzliche Partei erhebt.
3Die übrigen Bestimmungen der Artikel 5 und 6 gelten für die Schiedsklage gegen eine zusätzliche Partei entsprechend.

19.3 Innerhalb einer von der DIS gesetzten Frist hat die zusätzliche Partei einzureichen:

(i) ihre Stellungnahme zur Bildung des Schiedsgerichts
und
(ii) eine Klageerwiderung, für die die Bestimmungen des Artikels 7.4 entsprechend gelten.

19.4 1In der Klageerwiderung kann die zusätzliche Partei Ansprüche gegen jede andere Partei des Schiedsverfahrens geltend machen. 2Die Bestimmungen der Artikel 7.5 bis 7.9 für die Widerklage gelten entsprechend.

19.5 1Ist streitig, ob Ansprüche gegen die zusätzliche Partei oder Ansprüche der zusätzlichen Partei im anhängigen Schiedsverfahren behandelt werden können, entscheidet hierüber das Schiedsgericht. 2Bei seiner Entscheidung hat das Schiedsgericht die Bestimmungen des Artikels 18 (Mehrparteienverfahren) und, im Falle von Mehrvertragsverfahren, zusätzlich die Bestimmungen des Artikels 17 anzuwenden.