19.1 Bis zur Bestellung eines Schiedsrichters kann jede Partei des Schiedsverfahrens bei der DIS eine Schiedsklage gegen eine zusätzliche Partei einreichen („Schiedsklage gegen eine zusätzliche Partei“).
19.2 Die Schiedsklage gegen eine zusätzliche Partei hat zu enthalten:
19.3 Innerhalb einer von der DIS gesetzten Frist hat die zusätzliche Partei einzureichen:
19.4 1In der Klageerwiderung kann die zusätzliche Partei Ansprüche gegen jede andere Partei des Schiedsverfahrens geltend machen. 2Die Bestimmungen der Artikel 7.5 bis 7.9 für die Widerklage gelten entsprechend.
19.5 1Ist streitig, ob Ansprüche gegen die zusätzliche Partei oder Ansprüche der zusätzlichen Partei im anhängigen Schiedsverfahren behandelt werden können, entscheidet hierüber das Schiedsgericht. 2Bei seiner Entscheidung hat das Schiedsgericht die Bestimmungen des Artikels 18 (Mehrparteienverfahren) und, im Falle von Mehrvertragsverfahren, zusätzlich die Bestimmungen des Artikels 17 anzuwenden.