18.1 1Ansprüche zwischen mehr als zwei Parteien können in einem einzigen Schiedsverfahren („Mehrparteienverfahren“) behandelt werden, wenn die Schiedsvereinbarung für sämtliche Parteien vorsieht, dass ihre Ansprüche in einem einzigen Schiedsverfahren behandelt werden können, oder wenn die Parteien dies in sonstiger Weise vereinbart haben. 2Ist streitig, ob die Parteien dies vereinbart haben, insbesondere wenn keine ausdrückliche Vereinbarung eines Mehrparteienverfahrens vorliegt, entscheidet hierüber das Schiedsgericht.
18.2 Werden in einem Mehrparteienverfahren Ansprüche erhoben, die sich aus oder im Zusammenhang mit mehr als einem Vertrag ergeben, gelten die Bestimmungen des Artikels 17 (Mehrvertragsverfahren) ergänzend zu den Bestimmungen dieses Artikels 18.