17.1 1Ansprüche, die sich aus oder im Zusammenhang mit mehr als einem Vertrag ergeben, können in einem einzigen Schiedsverfahren („Mehrvertragsverfahren“) behandelt werden, sofern sämtliche Parteien des Schiedsverfahrens dies vereinbart haben. 2Ist streitig, ob sämtliche Parteien dies vereinbart haben, insbesondere wenn keine ausdrückliche Vereinbarung eines Mehrvertragsverfahrens vorliegt, entscheidet hierüber das Schiedsgericht.
17.2 1Für den Fall, dass Ansprüche auf der Grundlage von mehr als einer Schiedsvereinbarung geltend gemacht werden, gilt zusätzlich zu Artikel 17.1, dass diese Ansprüche nur dann in einem einzigen Schiedsverfahren behandelt werden können, wenn die Schiedsvereinbarungen miteinander vereinbar sind. 2Ist streitig, ob die Schiedsvereinbarungen miteinander vereinbar sind, entscheidet hierüber vorbehaltlich des Artikels 17.3 das Schiedsgericht.
17.3 Ist die DIS im Falle des Artikels 17.2 der Ansicht, dass sie wegen Unvereinbarkeit der Schiedsvereinbarungen im Hinblick auf die jeweiligen Bestimmungen über die Bildung des Schiedsgerichts kein Schiedsgericht gemäß dieser Schiedsgerichtsordnung konstituieren kann, gilt Artikel 42.4 (ii).
17.4 Werden in einem Mehrvertragsverfahren Ansprüche zwischen mehr als zwei Parteien erhoben, gelten die Bestimmungen des Artikels 18 (Mehrparteienverfahren) ergänzend zu den Bestimmungen dieses Artikels 17.