25.1 1 Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, kann das Schiedsgericht auf Antrag einer Partei eine vorläufige oder sichernde Maßnahme anordnen und die Anordnung einer solchen Maßnahme abändern, aussetzen oder aufheben. 2 Das Schiedsgericht übermittelt den Antrag der anderen Partei zur Stellungnahme. 3 Es kann von jeder Partei im Zusammenhang mit einer solchen Maßnahme angemessene Sicherheit verlangen.
25.2 1 Das Schiedsgericht kann ausnahmsweise auf die vorherige Übermittlung eines Antrages gemäß Artikel 25.1 und auf die vorherige Anhörung der anderen Partei verzichten, wenn andernfalls der mit dem Antrag verfolgte Zweck gefährdet werden könnte. 2 In diesem Fall hat das Schiedsgericht der anderen Partei spätestens mit der Anordnung der Maßnahme den Antrag zu übermitteln und ihr unverzüglich rechtliches Gehör zu gewähren. 3 Nach Anhörung der anderen Partei hat das Schiedsgericht die Anordnung der Maßnahme zu bestätigen, abzuändern, auszusetzen oder aufzuheben.
25.3 Die Parteien können die Anordnung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme jederzeit auch bei einem zuständigen Gericht beantragen.