DIS-SchO 2018

DIS-Schiedsgerichtsordnung 2018

Vom 1.3.2018

Art. 27

Effiziente Verfahrensführung

27.1 Das Schiedsgericht und die Parteien sollen das Schiedsverfahren unter Berücksichtigung der Komplexität und der wirtschaftlichen Bedeutung des Falles effizient führen.

27.2 Das Schiedsgericht hat alsbald nach seiner Konstituierung, in der Regel innerhalb von 21 Tagen, eine Verfahrenskonferenz mit den Parteien abzuhalten.

27.3 1Neben etwaigen externen Verfahrensbevollmächtigten sollen an der Verfahrenskonferenz auch die Parteien selbst oder eine intern beauftragte Person teilnehmen. 2Das Schiedsgericht kann die Anwesenheit eines gemäß Artikel 2.2 bestellten Konfliktmanagers bei der Verfahrenskonferenz zulassen.

27.4 1In der Verfahrenskonferenz erörtert das Schiedsgericht mit den Parteien, welche Verfahrensregeln gemäß Artikel 21 auf das Verfahren vor dem Schiedsgericht anzuwenden sind, und den Verfahrenskalender. Es hat dabei die effiziente Gestaltung des Verfahrens zu erörtern, insbesondere

(i) inwieweit die in Anlage 3 genannten Maßnahmen zur Steigerung der Verfahrenseffizienz angewendet werden sollen,
(ii) ob das beschleunigte Verfahren gemäß Anlage 4 angewendet werden soll
und
(iii) ob eine einvernehmliche Beilegung der Streitigkeit oder einzelner Streitpunkte mittels einer Mediation oder eines anderen alternativen Streitbeilegungsverfahrens herbeigeführt werden kann.

27.5 In oder alsbald nach der Verfahrenskonferenz hat das Schiedsgericht eine verfahrensleitende Verfügung zu erlassen und den Verfahrenskalender festzulegen.

27.6 Das Schiedsgericht kann bei Bedarf weitere Verfahrenskonferenzen durchführen sowie weitere verfahrensleitende Verfügungen erlassen und den Verfahrenskalender abändern.

27.7 Das Schiedsgericht hat mit den Parteien in der ersten Verfahrenskonferenz und bei Bedarf in weiteren Verfahrenskonferenzen zu erörtern, ob Sachverständige eingesetzt werden sollen und wie das Sachverständigenverfahren effizient gestaltet werden kann.

27.8 Das Schiedsgericht übermittelt alle verfahrensleitenden Verfügungen sowie den Verfahrenskalender und etwaige Änderungen auch der DIS.