DIS-SchO 2018

DIS-Schiedsgerichtsordnung 2018

Vom 1.3.2018

Allgemeine Vorschriften
Art. 1Anwendungsbereich
Schiedsklage, Klageerwiderung, Widerklage und Verfahrensverbindung
Art. 5Schiedsklage, Übermittlung an den Schiedsbeklagten, Bearbeitungsgebühren
Mehrvertragsverfahren, Mehrparteienverfahren und Einbeziehung zusätzlicher Parteien
Art. 17Mehrvertragsverfahren
Das Verfahren vor dem Schiedsgericht
Art. 21Verfahrensregeln
Die Beendigung des Schiedsverfahrens durch Schiedsspruch oder auf sonstige Weise
Art. 37Frist für den Schiedsspruch
Sonstige Bestimmungen
Art. 43Verlust des Rügerechts

Art. 27

Effiziente Verfahrensführung

27.1 Das Schiedsgericht und die Parteien sollen das Schiedsverfahren unter Berücksichtigung der Komplexität und der wirtschaftlichen Bedeutung des Falles effizient führen.

27.2 Das Schiedsgericht hat alsbald nach seiner Konstituierung, in der Regel innerhalb von 21 Tagen, eine Verfahrenskonferenz mit den Parteien abzuhalten.

27.3 1 Neben etwaigen externen Verfahrensbevollmächtigten sollen an der Verfahrenskonferenz auch die Parteien selbst oder eine intern beauftragte Person teilnehmen. 2 Das Schiedsgericht kann die Anwesenheit eines gemäß Artikel 2.2 bestellten Konfliktmanagers bei der Verfahrenskonferenz zulassen.

27.4 1 In der Verfahrenskonferenz erörtert das Schiedsgericht mit den Parteien, welche Verfahrensregeln gemäß Artikel 21 auf das Verfahren vor dem Schiedsgericht anzuwenden sind, und den Verfahrenskalender. 2 Es hat dabei die effiziente Gestaltung des Verfahrens zu erörtern, insbesondere

(i) inwieweit die in Anlage 3 genannten Maßnahmen zur Steigerung der Verfahrenseffizienz angewendet werden sollen,
(ii) ob das beschleunigte Verfahren gemäß Anlage 4 angewendet werden soll
und
(iii) ob eine einvernehmliche Beilegung der Streitigkeit oder einzelner Streitpunkte mittels einer Mediation oder eines anderen alternativen Streitbeilegungsverfahrens herbeigeführt werden kann.

27.5 In oder alsbald nach der Verfahrenskonferenz hat das Schiedsgericht eine verfahrensleitende Verfügung zu erlassen und den Verfahrenskalender festzulegen.

27.6 Das Schiedsgericht kann bei Bedarf weitere Verfahrenskonferenzen durchführen sowie weitere verfahrensleitende Verfügungen erlassen und den Verfahrenskalender abändern.

27.7 Das Schiedsgericht hat mit den Parteien in der ersten Verfahrenskonferenz und bei Bedarf in weiteren Verfahrenskonferenzen zu erörtern, ob Sachverständige eingesetzt werden sollen und wie das Sachverständigenverfahren effizient gestaltet werden kann.

27.8 Das Schiedsgericht übermittelt alle verfahrensleitenden Verfügungen sowie den Verfahrenskalender und etwaige Änderungen auch der DIS.

Art. 28

Feststellung des Sachverhalts, Bestellung von Sachverständigen durch das Schiedsgericht

28.1 Das Schiedsgericht stellt den entscheidungserheblichen Sachverhalt fest.

28.2 1 Zu diesem Zweck kann das Schiedsgericht auch eigene Ermittlungen anstellen, insbesondere Sachverständige bestellen, andere als von den Parteien benannte Zeugen vernehmen und anordnen, dass Dokumente oder elektronisch gespeicherte Daten vorgelegt oder zugänglich gemacht werden. 2 An Beweisangebote der Parteien ist das Schiedsgericht nicht gebunden.

28.3 1 Das Schiedsgericht hat, bevor es einen Sachverständigen bestellt, die Parteien anzuhören. 2 Jeder vom Schiedsgericht bestellte Sachverständige muss während des gesamten Schiedsverfahrens unparteilich und unabhängig sein. 3 Das Schiedsgericht hat die Vorschriften der Artikel 9 und 15 sinngemäß auf den von ihm bestellten Sachverständigen anzuwenden mit der Maßgabe, dass das Schiedsgericht gegenüber dem Sachverständigen die Funktion der DIS gegenüber dem Schiedsrichter übernimmt.

Art. 29

Mündliche Verhandlung

29.1 1 Das Schiedsgericht hat eine mündliche Verhandlung durchzuführen, wenn

(i) die Parteien dies vereinbart haben
oder
(ii) eine der Parteien dies beantragt, sofern die Parteien mündliche Verhandlungen nicht ausgeschlossen haben. Im Übrigen führt das Schiedsgericht eine mündliche Verhandlung durch, wenn es dies nach Anhörung der Parteien nach seinem Ermessen für notwendig hält.

29.2 1 Eine mündliche Verhandlung ist in geeigneter Weise zu protokollieren. 2 Dies kann in Form eines Wortprotokolls geschehen.

Art. 30

Säumnis

1 Das Schiedsgericht setzt bei Säumnis des Schiedsbeklagten das Schiedsverfahren fort. 2 Das tatsächliche Vorbringen des Schiedsklägers gilt nicht wegen der Säumnis des Schiedsbeklagten als zugestanden.

Art. 31

Schlussverfügung

1 Nach der letzten mündlichen Verhandlung oder dem letzten zugelassenen Schriftsatz erklärt das Schiedsgericht durch verfahrensleitende Verfügung, die auch der DIS zu übermitteln ist, das Verfahren für geschlossen. 2 Danach dürfen Schriftsätze oder Beweismittel nur mit Einwilligung des Schiedsgerichts eingereicht werden.

Die Kosten

Art. 32

Kosten des Schiedsverfahrens

1 Die Kosten des Schiedsverfahrens umfassen insbesondere

(i) die Honorare und Auslagen der Schiedsrichter,
(ii) die Honorare und Auslagen vom Schiedsgericht bestellter Sachverständiger,
(iii) die den Parteien im Zusammenhang mit dem Schiedsverfahren anfallenden angemessenen Aufwendungen und Auslagen, einschließlich Rechtsanwaltskosten, Sachverständigenkosten und Zeugenauslagen
sowie
(iv) die Bearbeitungsgebühren der DIS.

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