DIS-SchO 2018

DIS-Schiedsgerichtsordnung 2018

Vom 1.3.2018

Art. 28

Feststellung des Sachverhalts, Bestellung von Sachverständigen durch das Schiedsgericht

28.1 Das Schiedsgericht stellt den entscheidungserheblichen Sachverhalt fest.

28.2 1Zu diesem Zweck kann das Schiedsgericht auch eigene Ermittlungen anstellen, insbesondere Sachverständige bestellen, andere als von den Parteien benannte Zeugen vernehmen und anordnen, dass Dokumente oder elektronisch gespeicherte Daten vorgelegt oder zugänglich gemacht werden. 2An Beweisangebote der Parteien ist das Schiedsgericht nicht gebunden.

28.3 1Das Schiedsgericht hat, bevor es einen Sachverständigen bestellt, die Parteien anzuhören. 2Jeder vom Schiedsgericht bestellte Sachverständige muss während des gesamten Schiedsverfahrens unparteilich und unabhängig sein. 3Das Schiedsgericht hat die Vorschriften der Artikel 9 und 15 sinngemäß auf den von ihm bestellten Sachverständigen anzuwenden mit der Maßgabe, dass das Schiedsgericht gegenüber dem Sachverständigen die Funktion der DIS gegenüber dem Schiedsrichter übernimmt.