27.1 Das Schiedsgericht und die Parteien sollen das Schiedsverfahren unter Berücksichtigung der Komplexität und der wirtschaftlichen Bedeutung des Falles effizient führen.
27.2 Das Schiedsgericht hat alsbald nach seiner Konstituierung, in der Regel innerhalb von 21 Tagen, eine Verfahrenskonferenz mit den Parteien abzuhalten.
27.3 1 Neben etwaigen externen Verfahrensbevollmächtigten sollen an der Verfahrenskonferenz auch die Parteien selbst oder eine intern beauftragte Person teilnehmen. 2 Das Schiedsgericht kann die Anwesenheit eines gemäß Artikel 2.2 bestellten Konfliktmanagers bei der Verfahrenskonferenz zulassen.
27.4 1 In der Verfahrenskonferenz erörtert das Schiedsgericht mit den Parteien, welche Verfahrensregeln gemäß Artikel 21 auf das Verfahren vor dem Schiedsgericht anzuwenden sind, und den Verfahrenskalender. 2 Es hat dabei die effiziente Gestaltung des Verfahrens zu erörtern, insbesondere
27.5 In oder alsbald nach der Verfahrenskonferenz hat das Schiedsgericht eine verfahrensleitende Verfügung zu erlassen und den Verfahrenskalender festzulegen.
27.6 Das Schiedsgericht kann bei Bedarf weitere Verfahrenskonferenzen durchführen sowie weitere verfahrensleitende Verfügungen erlassen und den Verfahrenskalender abändern.
27.7 Das Schiedsgericht hat mit den Parteien in der ersten Verfahrenskonferenz und bei Bedarf in weiteren Verfahrenskonferenzen zu erörtern, ob Sachverständige eingesetzt werden sollen und wie das Sachverständigenverfahren effizient gestaltet werden kann.
27.8 Das Schiedsgericht übermittelt alle verfahrensleitenden Verfügungen sowie den Verfahrenskalender und etwaige Änderungen auch der DIS.
28.1 Das Schiedsgericht stellt den entscheidungserheblichen Sachverhalt fest.
28.2 1 Zu diesem Zweck kann das Schiedsgericht auch eigene Ermittlungen anstellen, insbesondere Sachverständige bestellen, andere als von den Parteien benannte Zeugen vernehmen und anordnen, dass Dokumente oder elektronisch gespeicherte Daten vorgelegt oder zugänglich gemacht werden. 2 An Beweisangebote der Parteien ist das Schiedsgericht nicht gebunden.
28.3 1 Das Schiedsgericht hat, bevor es einen Sachverständigen bestellt, die Parteien anzuhören. 2 Jeder vom Schiedsgericht bestellte Sachverständige muss während des gesamten Schiedsverfahrens unparteilich und unabhängig sein. 3 Das Schiedsgericht hat die Vorschriften der Artikel 9 und 15 sinngemäß auf den von ihm bestellten Sachverständigen anzuwenden mit der Maßgabe, dass das Schiedsgericht gegenüber dem Sachverständigen die Funktion der DIS gegenüber dem Schiedsrichter übernimmt.
29.1 1 Das Schiedsgericht hat eine mündliche Verhandlung durchzuführen, wenn
29.2 1 Eine mündliche Verhandlung ist in geeigneter Weise zu protokollieren. 2 Dies kann in Form eines Wortprotokolls geschehen.
1 Das Schiedsgericht setzt bei Säumnis des Schiedsbeklagten das Schiedsverfahren fort. 2 Das tatsächliche Vorbringen des Schiedsklägers gilt nicht wegen der Säumnis des Schiedsbeklagten als zugestanden.
1 Nach der letzten mündlichen Verhandlung oder dem letzten zugelassenen Schriftsatz erklärt das Schiedsgericht durch verfahrensleitende Verfügung, die auch der DIS zu übermitteln ist, das Verfahren für geschlossen. 2 Danach dürfen Schriftsätze oder Beweismittel nur mit Einwilligung des Schiedsgerichts eingereicht werden.
1 Die Kosten des Schiedsverfahrens umfassen insbesondere