22.1 Haben die Parteien den Schiedsort nicht vereinbart, bestimmt ihn das Schiedsgericht.
22.2 Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, kann das Schiedsgericht Verfahrenshandlungen gleich welcher Art auch an einem anderen Ort als dem Schiedsort vornehmen.
Haben die Parteien die Verfahrenssprache nicht vereinbart, bestimmt das Schiedsgericht die Verfahrenssprache.
24.1 Die Parteien können die in der Sache anzuwendenden Rechtsregeln vereinbaren.
24.2 Haben die Parteien die in der Sache anzuwendenden Rechtsregeln nicht vereinbart, wendet das Schiedsgericht diejenigen Rechtsregeln an, die es für geeignet hält.
24.3 Das Schiedsgericht ist bei seiner Entscheidung an vertragliche Vereinbarungen der Parteien gebunden und hat bestehende Handelsbräuche zu berücksichtigen.
24.4 Das Schiedsgericht darf nur dann nach Billigkeit (ex aequo et bono oder als amiable compositeur ) entscheiden, wenn die Parteien dies ausdrücklich vereinbart haben.
25.1 1 Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, kann das Schiedsgericht auf Antrag einer Partei eine vorläufige oder sichernde Maßnahme anordnen und die Anordnung einer solchen Maßnahme abändern, aussetzen oder aufheben. 2 Das Schiedsgericht übermittelt den Antrag der anderen Partei zur Stellungnahme. 3 Es kann von jeder Partei im Zusammenhang mit einer solchen Maßnahme angemessene Sicherheit verlangen.
25.2 1 Das Schiedsgericht kann ausnahmsweise auf die vorherige Übermittlung eines Antrages gemäß Artikel 25.1 und auf die vorherige Anhörung der anderen Partei verzichten, wenn andernfalls der mit dem Antrag verfolgte Zweck gefährdet werden könnte. 2 In diesem Fall hat das Schiedsgericht der anderen Partei spätestens mit der Anordnung der Maßnahme den Antrag zu übermitteln und ihr unverzüglich rechtliches Gehör zu gewähren. 3 Nach Anhörung der anderen Partei hat das Schiedsgericht die Anordnung der Maßnahme zu bestätigen, abzuändern, auszusetzen oder aufzuheben.
25.3 Die Parteien können die Anordnung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme jederzeit auch bei einem zuständigen Gericht beantragen.
Das Schiedsgericht soll, sofern keine Partei widerspricht, in jeder Phase des Verfahrens eine einvernehmliche Beilegung der Streitigkeit oder einzelner Streitpunkte fördern.
27.1 Das Schiedsgericht und die Parteien sollen das Schiedsverfahren unter Berücksichtigung der Komplexität und der wirtschaftlichen Bedeutung des Falles effizient führen.
27.2 Das Schiedsgericht hat alsbald nach seiner Konstituierung, in der Regel innerhalb von 21 Tagen, eine Verfahrenskonferenz mit den Parteien abzuhalten.
27.3 1 Neben etwaigen externen Verfahrensbevollmächtigten sollen an der Verfahrenskonferenz auch die Parteien selbst oder eine intern beauftragte Person teilnehmen. 2 Das Schiedsgericht kann die Anwesenheit eines gemäß Artikel 2.2 bestellten Konfliktmanagers bei der Verfahrenskonferenz zulassen.
27.4 1 In der Verfahrenskonferenz erörtert das Schiedsgericht mit den Parteien, welche Verfahrensregeln gemäß Artikel 21 auf das Verfahren vor dem Schiedsgericht anzuwenden sind, und den Verfahrenskalender. 2 Es hat dabei die effiziente Gestaltung des Verfahrens zu erörtern, insbesondere
27.5 In oder alsbald nach der Verfahrenskonferenz hat das Schiedsgericht eine verfahrensleitende Verfügung zu erlassen und den Verfahrenskalender festzulegen.
27.6 Das Schiedsgericht kann bei Bedarf weitere Verfahrenskonferenzen durchführen sowie weitere verfahrensleitende Verfügungen erlassen und den Verfahrenskalender abändern.
27.7 Das Schiedsgericht hat mit den Parteien in der ersten Verfahrenskonferenz und bei Bedarf in weiteren Verfahrenskonferenzen zu erörtern, ob Sachverständige eingesetzt werden sollen und wie das Sachverständigenverfahren effizient gestaltet werden kann.
27.8 Das Schiedsgericht übermittelt alle verfahrensleitenden Verfügungen sowie den Verfahrenskalender und etwaige Änderungen auch der DIS.