DIS-SchO 2018

DIS-Schiedsgerichtsordnung 2018

Vom 1.3.2018

Art. 4

Übermittlung von Schriftstücken, Fristen

4.1 1Der DIS sind alle Schriftstücke der Parteien und des Schiedsgerichts vorbehaltlich der Artikel 4.2 und 4.3 elektronisch zu übermitteln, und zwar mittels E-Mail, auf mobilem Datenträger oder in einer anderen von der DIS zugelassenen Weise. 2Sofern die elektronische Übermittlung eines Schriftstücks nicht möglich ist, ist es in Papierform zu übermitteln.

4.2 1Schiedsklagen gemäß Artikel 5 und 19 sind der DIS sowohl in Papierform als auch elektronisch zu übermitteln. Zu übermitteln ist jeweils folgende Anzahl von Exemplaren:

(i) Papierform: für jede Partei ein Exemplar der Schiedsklage mit ihren Anlagen und für die DIS ein Exemplar der Schiedsklage ohne Anlagen
und
(ii) elektronische Form: für jede Partei und für die DIS ein Exemplar der Schiedsklage mit ihren Anlagen.
4Die DIS kann jederzeit zusätzliche Exemplare einer Schiedsklage und von Anlagen einer Schiedsklage anfordern.

4.3 1Bis zur Konstituierung des Schiedsgerichts ist der DIS für jede Partei von einer etwaigen Widerklage und einer etwaigen Klageerweiterung zusätzlich zur elektronischen Form gemäß Artikel 4.1 ein Exemplar in Papierform, jeweils mit ihren Anlagen, zu übermitteln. 2Die DIS kann jederzeit zusätzliche Exemplare anfordern.

4.4 Die Form der Übermittlung von Schriftstücken zwischen den Parteien und dem Schiedsgericht bestimmt das Schiedsgericht.

4.5 Vorbehaltlich der Artikel 4.2 und 25 sind alle an das Schiedsgericht oder die DIS gerichteten Schriftstücke einer Partei gleichzeitig auch der anderen Partei zu übermitteln.

4.6 1Schriftstücke sind jeweils an die Adresse des Empfängers zu richten, wie sie vom Empfänger selbst oder von der anderen Partei zuletzt mitgeteilt wurde. 2Schriftstücke in Papierform sind gegen Empfangsbescheinigung, durch eingeschriebenen Brief, Kurier, Telefax oder auf eine andere Art, die einen Nachweis des Empfangs ermöglicht, zu übermitteln.

4.7 1Ein Schriftstück gilt als an dem Tag übermittelt, an dem es von der Partei oder ihren Verfahrensbevollmächtigten tatsächlich empfangen wurde. 2Ist ein Schriftstück in Papierform von der Partei oder ihren Verfahrensbevollmächtigten nicht tatsächlich empfangen worden, gilt es bei ordnungsgemäßer Übermittlung gemäß Artikel 4.6 als an dem Tag empfangen, an dem es bei üblichem Verlauf des Übermittlungsvorgangs empfangen worden wäre.

4.8 1Fristen gemäß dieser Schiedsgerichtsordnung beginnen mit dem Werktag am Empfangsort, der auf den Tag folgt, an dem gemäß Artikel 4.7 die Übermittlung als erfolgt gilt. 2Im Falle der elektronischen Übermittlung beginnt die Frist mit dem nächsten Werktag nach der Übermittlung an die elektronische Adresse gemäß Artikel 4.6. 3Gesetzliche Feiertage und arbeitsfreie Tage am Empfangsort, die in den Lauf einer Frist fallen, werden bei der Berechnung der Frist mitgezählt. 4Ist der letzte Tag einer Frist am Empfangsort ein gesetzlicher Feiertag oder ein arbeitsfreier Tag, endet die Frist mit Ablauf des darauf folgenden Werktages.

4.9 Mit Ausnahme der vom Schiedsgericht gesetzten Fristen kann die DIS nach ihrem Ermessen alle von ihr gesetzten und alle in dieser Schiedsgerichtsordnung genannten Fristen verlängern.