3.1 In dieser Schiedsgerichtsordnung sind die Begriffe „Schiedskläger“, „Schiedsbeklagter“, „Partei“ und „zusätzliche Partei“ sowie andere Begriffe je nach Sachzusammenhang im Singular oder Plural zu verstehen.
3.2 „Schriftstücke“ im Sinne dieser Schiedsgerichtsordnung sind neben der Schiedsklage, der Klageerwiderung, einer Widerklage, einer Klageerweiterung und einer Schiedsklage gegen eine zusätzliche Partei alle weiteren Schriftsätze und schriftlichen Mitteilungen der Parteien, des Schiedsgerichts oder der DIS, und zwar jeweils mit ihren Anlagen.
3.3 „Adressen“ im Sinne dieser Schiedsgerichtsordnung sind Postanschriften und elektronische Adressen.
3.4 Personenbezeichnungen gelten für alle Geschlechter.