5.1 Eine Partei, die ein Schiedsverfahren gemäß dieser Schiedsgerichtsordnung einleiten will, hat eine Schiedsklage bei der DIS einzureichen.
5.2 Die Schiedsklage hat zu enthalten:
5.3 1Der Schiedskläger hat an die DIS Bearbeitungsgebühren nach der bei Beginn des Schiedsverfahrens geltenden Kostenordnung (Anlage 2) zu zahlen. 2Werden die Bearbeitungsgebühren nicht innerhalb einer von der DIS gesetzten Frist bezahlt, kann die DIS das Schiedsverfahren gemäß Artikel 42.5 beenden.
5.4 1Sofern der Schiedskläger nicht die gemäß Artikel 4.2 erforderliche Anzahl an Exemplaren der Schiedsklage und ihrer Anlagen einreicht oder die Schiedsklage nach Ansicht der DIS nicht alle in Artikel 5.2 genannten Angaben enthält, kann die DIS dem Schiedskläger eine Frist zur Ergänzung setzen. 2Erfolgt die Ergänzung der Exemplare oder der Angaben gemäß Artikel 5.2 (ii), (iv), (vii) und (viii) nicht innerhalb dieser Frist, kann die DIS das Schiedsverfahren gemäß Artikel 42.6 beenden. 3Für die Ergänzung der Angaben gemäß Artikel 5.2 (i), (iii), (v) und (vi) gilt Artikel 6.2.
5.5 1Die DIS übermittelt dem Schiedsbeklagten die Schiedsklage. 2Sind die Voraussetzungen gemäß Artikel 5.3 oder 5.4 nicht erfüllt, kann die DIS von der Übermittlung absehen.