DIS-SchO 2018

DIS-Schiedsgerichtsordnung 2018

Vom 1.3.2018

Art. 6

Beginn des Schiedsverfahrens

6.1 Das Schiedsverfahren beginnt am Tag des Eingangs der Schiedsklage, mit oder ohne Anlagen, bei der DIS in zumindest einer der beiden Formen der Übermittlung gemäß Artikel 4.2, sofern die Schiedsklage mindestens die Angaben gemäß Artikel 5.2 (i), (iii), (v) und (vi) enthält.

6.2 1Erfolgt eine Ergänzung der Angaben gemäß Artikel 5.2 (i), (iii), (v) und (vi) nicht innerhalb der gemäß Artikel 5.4 gesetzten Frist, kann die DIS die Verfahrensakte schließen. 2Das Recht des Schiedsklägers, seine Ansprüche erneut geltend zu machen, bleibt unberührt.