13.1 1Jedes Mitglied des Schiedsgerichts ist von der DIS zu bestellen. 2Dies gilt auch dann, wenn es von einer Partei oder den beisitzenden Schiedsrichtern benannt worden ist.
13.2 Über die Bestellung eines Schiedsrichters entscheidet vorbehaltlich des Artikels 13.3 der DIS-Ernennungsausschuss.
13.3 Über die Bestellung eines Schiedsrichters kann auch der Generalsekretär der DIS entscheiden, sofern keine Partei der Bestellung des betreffenden Schiedsrichters innerhalb der gemäß Artikel 9.5 gesetzten Frist widerspricht.
13.4 Sobald alle Schiedsrichter bestellt sind, ist das Schiedsgericht konstituiert.
13.5 Solange nicht alle von der DIS eingeforderten Beträge bezahlt sind, kann die DIS von der Konstituierung des Schiedsgerichts oder von der Bestellung einzelner Schiedsrichter absehen.