14.1 Nach der Konstituierung des Schiedsgerichts gemäß Artikel 13.4 informiert die DIS das Schiedsgericht und die Parteien, dass von nun an das Schiedsgericht das Verfahren leitet.
14.2 1Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, erfolgen in einem Schiedsverfahren mit mehr als einem Schiedsrichter die Entscheidungen des Schiedsgerichts mit Stimmenmehrheit. 2Kommt eine Stimmenmehrheit nicht zustande, entscheidet der Vorsitzende allein.
14.3 Ausnahmsweise kann über einzelne Verfahrensfragen der Vorsitzende auch ohne Abstimmung mit den beisitzenden Schiedsrichtern entscheiden, sofern diese ihn dazu ermächtigt haben.