DIS-SchO 2018

DIS-Schiedsgerichtsordnung 2018

Vom 1.3.2018

Allgemeine Vorschriften
Art. 1Anwendungsbereich
Schiedsklage, Klageerwiderung, Widerklage und Verfahrensverbindung
Art. 5Schiedsklage, Übermittlung an den Schiedsbeklagten, Bearbeitungsgebühren
Mehrvertragsverfahren, Mehrparteienverfahren und Einbeziehung zusätzlicher Parteien
Art. 17Mehrvertragsverfahren
Das Verfahren vor dem Schiedsgericht
Art. 21Verfahrensregeln
Die Beendigung des Schiedsverfahrens durch Schiedsspruch oder auf sonstige Weise
Art. 37Frist für den Schiedsspruch
Sonstige Bestimmungen
Art. 43Verlust des Rügerechts

Art. 13

Bestellung der Schiedsrichter

13.1 1 Jedes Mitglied des Schiedsgerichts ist von der DIS zu bestellen. 2 Dies gilt auch dann, wenn es von einer Partei oder den beisitzenden Schiedsrichtern benannt worden ist.

13.2 Über die Bestellung eines Schiedsrichters entscheidet vorbehaltlich des Artikels 13.3 der DIS-Ernennungsausschuss.

13.3 Über die Bestellung eines Schiedsrichters kann auch der Generalsekretär der DIS entscheiden, sofern keine Partei der Bestellung des betreffenden Schiedsrichters innerhalb der gemäß Artikel 9.5 gesetzten Frist widerspricht.

13.4 Sobald alle Schiedsrichter bestellt sind, ist das Schiedsgericht konstituiert.

13.5 Solange nicht alle von der DIS eingeforderten Beträge bezahlt sind, kann die DIS von der Konstituierung des Schiedsgerichts oder von der Bestellung einzelner Schiedsrichter absehen.

Art. 14

Verfahrensleitung durch das Schiedsgericht

14.1 Nach der Konstituierung des Schiedsgerichts gemäß Artikel 13.4 informiert die DIS das Schiedsgericht und die Parteien, dass von nun an das Schiedsgericht das Verfahren leitet.

14.2 1 Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, erfolgen in einem Schiedsverfahren mit mehr als einem Schiedsrichter die Entscheidungen des Schiedsgerichts mit Stimmenmehrheit. 2 Kommt eine Stimmenmehrheit nicht zustande, entscheidet der Vorsitzende allein.

14.3 Ausnahmsweise kann über einzelne Verfahrensfragen der Vorsitzende auch ohne Abstimmung mit den beisitzenden Schiedsrichtern entscheiden, sofern diese ihn dazu ermächtigt haben.

Art. 15

Ablehnung eines Schiedsrichters

15.1 Eine Partei, die einen Schiedsrichter mit der Begründung ablehnen will, dass er eine oder mehrere der Voraussetzungen gemäß Artikel 9.1 nicht erfüllt, hat einen Ablehnungsantrag gemäß Artikel 15.2 zu stellen.

15.2 1 Der Ablehnungsantrag hat die Tatsachen und Umstände, auf die der Antrag gestützt wird, sowie die Mitteilung zu enthalten, wann die antragstellende Partei von diesen Tatsachen und Umständen Kenntnis erlangt hat. 2 Der Ablehnungsantrag ist spätestens 14 Tage nach der Kenntniserlangung bei der DIS einzureichen.

15.3 1 Die DIS übermittelt den Ablehnungsantrag dem abgelehnten Schiedsrichter, den anderen Schiedsrichtern und der anderen Partei und setzt ihnen eine Frist zur Stellungnahme. 2 Sie übermittelt die eingereichten Stellungnahmen den Parteien und den Schiedsrichtern.

15.4 Über den Ablehnungsantrag entscheidet der DIS-Rat.

15.5 Das Schiedsgericht kann das Schiedsverfahren bis zu einer Entscheidung, die dem Ablehnungsantrag stattgibt, fortsetzen.

Art. 16

Vorzeitige Beendigung des Schiedsrichteramtes

16.1 1 Das Amt eines Schiedsrichters endet an dem Tag, an dem

(i) der DIS-Rat dem Ablehnungsantrag gegen diesen Schiedsrichter stattgibt,
(ii) der DIS-Rat den Rücktritt des Schiedsrichters bewilligt,
(iii) der Schiedsrichter verstirbt,
(iv) der DIS-Rat den Schiedsrichter gemäß Artikel 16.2 seines Amtes enthebt
oder
(v) sich alle Parteien auf die vorzeitige Beendigung des Amtes des Schiedsrichters einigen.

16.2 1 Der DIS-Rat kann einen Schiedsrichter seines Amtes entheben, wenn er der Ansicht ist, dass der Schiedsrichter seine Aufgaben gemäß dieser Schiedsgerichtsordnung nicht erfüllt oder außerstande ist oder sein wird, diese in Zukunft zu erfüllen. 2 Das Verfahren der Amtsenthebung ist in Artikel 9 der Geschäftsordnung (Anlage 1) geregelt.

16.3 Endet das Amt eines Schiedsrichters vorzeitig, ist vorbehaltlich des Artikels 16.4 ein Ersatzschiedsrichter gemäß Artikel 16.5 zu bestellen.

16.4 1 Sind alle Parteien und die anderen Schiedsrichter einverstanden, kann der DIS-Rat unter Berücksichtigung aller Umstände von der Bestellung eines Ersatzschiedsrichters absehen. 2 Das Schiedsverfahren wird dann mit den anderen Schiedsrichtern fortgesetzt.

16.5 1 Für die Bestellung eines Ersatzschiedsrichters gilt das Verfahren, das für die Bestellung des zu ersetzenden Schiedsrichters anzuwenden war. 2 Nach Anhörung der Parteien und der anderen Schiedsrichter sowie unter Berücksichtigung der Umstände, die der DIS-Rat für maßgeblich hält, kann er entscheiden, dass ein anderes Verfahren gemäß dieser Schiedsgerichtsordnung anzuwenden ist.

16.6 1 Ist ein Ersatzschiedsrichter bestellt worden, setzt das Schiedsgericht das Verfahren fort, ohne bereits vorgenommene Verfahrenshandlungen zu wiederholen. 2 Dies gilt nicht, sofern die Parteien etwas anderes vereinbaren oder das Schiedsgericht nach Anhörung der Parteien eine Wiederholung für erforderlich hält.

Mehrvertragsverfahren, Mehrparteienverfahren und Einbeziehung zusätzlicher Parteien

Art. 17

Mehrvertragsverfahren

17.1 1 Ansprüche, die sich aus oder im Zusammenhang mit mehr als einem Vertrag ergeben, können in einem einzigen Schiedsverfahren („Mehrvertragsverfahren“) behandelt werden, sofern sämtliche Parteien des Schiedsverfahrens dies vereinbart haben. 2 Ist streitig, ob sämtliche Parteien dies vereinbart haben, insbesondere wenn keine ausdrückliche Vereinbarung eines Mehrvertragsverfahrens vorliegt, entscheidet hierüber das Schiedsgericht.

17.2 1 Für den Fall, dass Ansprüche auf der Grundlage von mehr als einer Schiedsvereinbarung geltend gemacht werden, gilt zusätzlich zu Artikel 17.1, dass diese Ansprüche nur dann in einem einzigen Schiedsverfahren behandelt werden können, wenn die Schiedsvereinbarungen miteinander vereinbar sind. 2 Ist streitig, ob die Schiedsvereinbarungen miteinander vereinbar sind, entscheidet hierüber vorbehaltlich des Artikels 17.3 das Schiedsgericht.

17.3 Ist die DIS im Falle des Artikels 17.2 der Ansicht, dass sie wegen Unvereinbarkeit der Schiedsvereinbarungen im Hinblick auf die jeweiligen Bestimmungen über die Bildung des Schiedsgerichts kein Schiedsgericht gemäß dieser Schiedsgerichtsordnung konstituieren kann, gilt Artikel 42.4 (ii).

17.4 Werden in einem Mehrvertragsverfahren Ansprüche zwischen mehr als zwei Parteien erhoben, gelten die Bestimmungen des Artikels 18 (Mehrparteienverfahren) ergänzend zu den Bestimmungen dieses Artikels 17.

Art. 18

Mehrparteienverfahren

18.1 1 Ansprüche zwischen mehr als zwei Parteien können in einem einzigen Schiedsverfahren („Mehrparteienverfahren“) behandelt werden, wenn die Schiedsvereinbarung für sämtliche Parteien vorsieht, dass ihre Ansprüche in einem einzigen Schiedsverfahren behandelt werden können, oder wenn die Parteien dies in sonstiger Weise vereinbart haben. 2 Ist streitig, ob die Parteien dies vereinbart haben, insbesondere wenn keine ausdrückliche Vereinbarung eines Mehrparteienverfahrens vorliegt, entscheidet hierüber das Schiedsgericht.

18.2 Werden in einem Mehrparteienverfahren Ansprüche erhoben, die sich aus oder im Zusammenhang mit mehr als einem Vertrag ergeben, gelten die Bestimmungen des Artikels 17 (Mehrvertragsverfahren) ergänzend zu den Bestimmungen dieses Artikels 18.

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